Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten
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ein Teilbetrag von 150 aufgelöst wurde, können im Jahr 2025 die verbleibenden 50 des Höchstbetrags genutzt werden.
Mit Buchstabe c wird klargestellt, dass die bei Ablauf des Übergangszeitraums in der Bilanz noch vorhandenen latenten Steueransprüche gemäss Artikel 9.1.2 Ziffer 8.5 bei deren Auflösung weder als massgebende Steuern bei der Berechnung der schweizeri- schen und internationalen Ergänzungssteuer noch bei der Berechnung der Steuerbe- lastung bei Anwendung des CbCR Safe Harbour berücksichtigt werden.
Art. 28a
Im Artikel wird neu die Kurzbezeichnung Inclusive Framework verwendet.
4 Auswirkungen
Die Änderung der MindStV betrifft ausschliesslich Geschäftsjahre, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 begonnen haben. In der Regel handelt es sich daher um ein einziges Geschäftsjahr der betreffenden Unternehmensgruppen.
Die Änderung der MindStV betrifft ausschliesslich multinationale Unternehmensgrup- pen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Die Umsetzung der Mindestbesteuerung erfolgt international abgestimmt, weshalb die Re- gulierung grundsätzlich jener in anderen umsetzenden Staaten entspricht. Mit der vor- liegenden Änderung wird davon in der Schweiz abgewichen.
4.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Mindestbesteuerung und deren Überfüh- rung in das nationale Recht wurden im Grundsatz in der Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgrup- pen beschrieben3.
Die Änderung der MindStV sieht – im Gegensatz zum geltenden Recht – vor, dass die administrative Leitlinie für die Geschäftsjahre, welche vor dem 1. Januar 2025 begon- nen haben, bei der Berechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer nicht zu be- rücksichtigen ist.
Bei den Auswirkungen auf die Unternehmen in der Schweiz sind drei Fälle zu unter- scheiden. Zunächst jene Unternehmen, welche keine in der administrativen Leitlinie genannten latenten Steueransprüche auflösen. Auf diese Unternehmen hat die Ände- rung der MindStV keine Auswirkungen, da sich weder für die Deklaration noch bei der
3 S. Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 4.1.2 und 6.7