Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten

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rückwirkende Belastungen für bereits beendete Steuerperioden zu vermeiden und zu- gleich die internationale Akzeptanz des schweizerischen Regelwerks nicht über das notwendige Minimum hinaus infrage zu stellen.

Gemäss den Berichterstattern lässt der Motionstext eine solche Interpretation zu, und so will die Kommissionsmehrheit den Text auch verstanden wissen.

Die vorliegende Änderung der MindStV setzt die Motionen in diesem Sinne um.

1.2 Inhalt der Vorlage

Die Vorlage umfasst die Bestimmungen zum Anwendungszeitpunkt der administrativen Leitlinie vom 13. Januar 2025 zu Artikel 9.1.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–2027 separat angekündigt. Indes handelt es sich um einen parlamentarischen Auftrag, den der Bundesrat erfüllt.

1.4 Rechtsvergleich, Umgang anderer Staaten mit dem Anwendungszeitpunkt der administrativen Leitlinie zu Artikel 9.1

Die Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen nach den GloBE-Mus- tervorschriften wurde in der Europäischen Union durch die EU-Richtlinie 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 eingeführt. Die OECD-Mindestbesteuerung in der Europäi- schen Union basiert nicht auf unmittelbar geltendem Unionsrecht, sondern auf einer Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Steuergesetze überführt wer- den musste. Dadurch entsteht in jedem Staat eine nationale gesetzliche Grundlage, die inhaltlich den Vorgaben der EU-Richtlinie folgt, aber formal Teil des nationalen Steuerrechts ist. Die Anwendung der administrativen Leitlinien des Inclusive Frame- work ist daher auch im nationalen Recht zu regeln.

Während die Mehrzahl der umsetzenden Staaten die Regel der administrativen Leitlinie vom 13. Januar 2025 bereits auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 31. Dezember 2023, also mit Inkrafttreten der Mindestbesteuerung anwendet, haben einzelne Länder einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. So sieht das Vereinigte Königreich im Finance Act 20261 eine Anwendung auf Geschäftsjahre vor, die am oder nach dem 21. Juli 2025 enden. Schweden sieht im Entwurf2 eine Anwendung der Regeln für Geschäftsjahre,

1 https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2026/11/enacted

2 https://regeringen.se/contentassets/562b9818c8e0406882c9cb0fc9d001ca/nya-forenklingsregler-och-andra-kompletteringar-i-lagen-om-tillaggsskatt.pdf