Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten

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die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, vor. Die Niederlande sehen die Anwen- dung der Regeln für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2025 vor.

Auch wenn einzelne andere Staaten ebenfalls eine spätere Anwendung vorsehen,

ändert dies nichts an dem in der administrativen Leitlinie vorgesehenen Mechanis- mus. Gemäss den Regelungen der Mehrzahl der umsetzenden Staaten muss der so- genannte QDMTT Safe Harbour, der Unternehmen vor der Anwendung (ausländi- scher) internationaler Ergänzungssteuern schützt, in Bezug auf die Geschäftseinhei- ten der betreffenden Unternehmensgruppe «ausgeschaltet» (switch-off) werden.

Die Mehrzahl der Staaten kann daher die entsprechenden Effekte bei der Anwendung der GloBE-Regeln in Bezug auf diese Geschäftseinheiten in nicht umsetzenden Staa- ten mit einer internationalen Ergänzungssteuer erfassen, um eine Mindestbesteue- rung von 15 Prozent über die gesamte Unternehmensgruppe hinweg sicherzustellen. Allerdings kann für das Geschäftsjahr 2024 «nur» die primäre internationale Ergän- zungssteuer (IIR) zur Anwendung gelangen, da die sekundäre internationale Ergän- zungssteuer (UTPR) erst ab 2025 gilt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Zeitliche Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie zu Artikel 9.1

Artikel 9.1.1, 9.1.2 und 9.1.3 der GloBE-Mustervorschriften regeln als Übergangsbe- stimmungen die Behandlung der bei Eintritt in die Mindestbesteuerung bestehenden latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten. Die am 13. Januar 2025 verabschie- dete administrative Leitlinie ist Teil des zugehörigen Kommentars in der Fassung vom 9. Mai 2025. Sie regelt, wie die Übergangsbestimmungen von Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften für latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets) anzuwenden sind, die aus bestimmten Steuervorteilen, Wahlrechten oder neuen Steuersystemen nach dem 30. November 2021 entstanden sind. Weiter legt sie fest, dass der latente Steueraufwand aus der ganzen oder teilweisen Auflösung dieser latenten Steueran- sprüche grundsätzlich nicht in die Berechnung des effektiven Steuersatzes (ETR) zur Sicherstellung der Mindestbesteuerung von 15 Prozent einfliesst. Es ist aber eine zeit- lich begrenzte (Grace Period) und in der Höhe des Betrags limitierte Ausnahme (Grace Period Limitation) zulässig.

Mit dem neuen Artikel 2 Absatz 3biswird festgelegt, dass die am 13. Januar 2025 ver- abschiedete administrative Leitlinie zu Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften bei der Berechnung der schweizerischen und internationalen Ergänzungssteuer lediglich für Geschäftsjahre zu berücksichtigen ist, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Entspre- chend ist die administrative Leitlinie für Geschäftsjahre, die vor diesem Zeitpunkt be- ginnen, nicht anzuwenden.

Die Schweiz hat die nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) per 1. Januar 2024 und die primäre internationale Ergänzungssteuer (IIR) per 1. Januar 2025 eingeführt. Für Ge- schäftsjahre, die vor diesem Zeitpunkt beginnen, kommt die IIR nicht zur Anwendung. Der Zeitpunkt von Artikel 2 Absatz 3bisist daher deckungsgleich mit der Inkraftsetzung der IIR in der Schweiz.