Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten
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Ergänzungssteuer Veränderungen ergeben. Gleiches gilt für jene Unternehmen, wel- che zwar die betreffenden latenten Steueransprüche auflösen, jedoch den gemäss Kommentar zulässigen Höchstbetrag des Übergangszeitraums nicht überschreiten.
Für eine zweite Gruppe von Unternehmen, die die betreffenden latenten Steueransprü- che auflöst, dabei den Höchstbetrag des Übergangszeitraums überschreitet und damit bei Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie einen effektiven Steuersatz von unter 15 % ausweisen würden, reduziert sich infolge der Änderung der MindStV die schwei- zerische Ergänzungssteuer. Da die Änderung der MindStV erst nach dem Einreiche- zeitpunkt der Steuererklärung in Kraft treten kann, werden die kantonalen Veranla- gungsbehörden in den betreffenden Fällen bis zum Beschluss des Bundesrates über die Verordnungsänderung vorerst keine definitiven Veranlagungen erstellen. Die ESTV hat zum diesbezüglichen Vorgehen eine mit der Schweizerischen Steuerkonferenz konsolidierte Praxisverlautbarung publiziert.4
Schliesslich gibt es eine dritte Gruppe von Unternehmen, nämlich jene Unternehmen der Gruppe 2, deren Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftsein- heiten einer ausländischen internationalen Ergänzungssteuer (IIR) unterliegen. Diese Unternehmen müssen, da sie den QDMTT Safe Harbour nicht mehr in Anspruch neh- men können, bei der Deklaration der IIR im Ausland zur Anrechnungsmethode wech- seln. Dies führt zu einer ausländischen Ergänzungssteuer (IIR) auf den betreffenden Gewinnen. Dieses Steuersubstrat wird daher mit der Änderung der MindStV im Aus- land und nicht in der Schweiz besteuert.
Kostenfolgen im administrativen Bereich entstehen lediglich für die Unternehmens- gruppen der Gruppe 3. Die im Deklarationsprozess erforderlichen Daten stehen in der Jahresrechnung zur Verfügung. Der Aufwand für die Deklaration in der Schweiz bleibt daher auch für sie unverändert, hingegen müssen sie neu auch im Ausland eine De- klaration auf Basis dieser Zahlen vornehmen.
4.2 Auswirkungen auf die Steuereinnahmen
Gemäss der geltenden Rechtslage schränkt die administrative Leitlinie den Umfang der massgebenden Steuern in gewissen Konstellationen im Steuerjahr 2024 ein, da die Auflösung der latenten Steueransprüche nicht als Steueraufwand zu behandeln ist und damit bei der OECD-Mindestbesteuerung von 15 Prozent nicht berücksichtigt werden kann. Diese Reduktion der massgebenden Steuern kann zu einer Ergänzungssteuer- belastung für die betreffenden Unternehmensgruppen führen. Mit der Änderung der MindStV tritt diese Wirkung in der Schweiz erst für Geschäftsjahre beginnend ab 1. Ja- nuar 2025 ein. Die Änderung der MindStV bewirkt damit, dass der für Zwecke der OECD-Mindestbesteuerung massgebende Steueraufwand in der Steuerperiode 2024 entgegen der Regelung in der administrativen Leitlinie nicht reduziert wird, und damit einmalig weniger Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer für die Steu-
4 https://www.estv.admin.ch/de/praxisverlautbarungen-ergaenzungssteuer .