Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten
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erperiode 2024 resultieren. Eine Quantifizierung dieser Auswirkungen auf die Steuer- einnahmen, welche zu 25 % beim Bund und zu 75 % bei den Kantonen anfallen, ist mangels verfügbarer Daten nicht möglich.
4.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Es entstehen keine zusätzlichen Vollzugskosten. Die Anpassung betrifft die Auslegung bestehender Normen und führt zu keiner strukturellen Änderung des Veranlagungsver- fahrens.
5 Rechtliche Aspekte
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 BV5. Diese wiederum bezieht sich auf Artikel 129a BV. Der Bundesrat nimmt die ihm verliehene Kompetenz wahr.
Im Schrifttum6 wird teilweise geltend gemacht, Anpassungen der GloBE-Mustervor- schriften durch weitere Publikationen des Inclusive Framework, namentlich durch ad- ministrative Leitlinien wie das Side-by-Side Package vom Januar 2026, müssten zwingend eine formelle Anpassung der MindStV nach sich ziehen. Diese Publikatio- nen seien einerseits nicht vom statischen Verweis auf GloBE-Mustervorschriften er- fasst und könnten andererseits auch nicht auf dem Wege der Auslegung Eingang fin- den, da sie die GloBE-Mustervorschriften materiell abändern.
Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zum Bundesbeschluss über eine beson- dere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen vom 22. Juni 2022 festgehalten,
dass es im Falle einer Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung in der Schweiz zentral ist, dass das schweizerische Regelwerk den GloBE-Mustervorschriften des In- clusive Framework entspricht. Andernfalls resultieren für die Unternehmen Rechtsun- sicherheit und erheblicher administrativer Aufwand durch Verfahren im Ausland. Zu- sätzlich wäre auch mit einem Abfluss von Steuersubstrat zu rechnen, wenn ausländi- sche Staaten die Gewinne von Geschäftseinheiten in der Schweiz besteuern. Artikel 129a Absatz 2 BV verpflichtet den Bund, sich an internationalen Standards und Mus- tervorschriften zu orientieren und gleichzeitig (Abs. 3) im Interesse der Gesamtwirt- schaft zu handeln. Diese Orientierungspflicht betrifft nicht nur den historischen Stand der GloBE-Mustervorschriften, sondern auch deren internationale Fortentwicklung im Rahmen des Inclusive Framework. Auch Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 4 zweiter Satz BV gibt dem Bund bzw. dem Bundesrat die Kompetenz, internationale Mustervor- schriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar zu erklären. Eine statische Fixie- rung auf den Stand vom Dezember 2021 würde somit dem verfassungsrechtlichen
5 SR 101
6 Peter Hongler, Kursorische Gedanken zur Umsetzung von Side-by-Side in der Schweiz, ILE-HSG Working Papers Working Paper No. 2026-28 Jan 2026; unter https://ile.unisg.ch/wp-content/uploads/2026/02/WP-2026-28.pdf