Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten
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Übersicht
Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm von der Bundesverfassung übertragenen Kompetenzen die OECD-Mindestbesteuerung für grosse Unternehmensgruppen
mittels der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) per 1. Januar 2024 einge- führt und die nationale Regelung an den internationalen Vorgaben der GloBE-
Mustervorschriften ausgerichtet, um die volkswirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Schweiz zu wahren. Die administrativen Leitlinien des Inclusive
Framework, welche die GloBE-Mustervorschriften präzisieren, werden im Rah-
men der Auslegung der nationalen Regelung gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 MindStV berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung sollen die von den Eidgenössischen Räten überwiesenen gleichlautenden Motionen
25.4392 und 25.4399 umgesetzt werden. Gegenstand der Motionen ist die zeitli-
che Anwendbarkeit der administrativen Leitlinie des Inclusive Framework vom
Januar 2025 zu Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften. Diese konkretisiert ins- besondere die Behandlung latenter Steueransprüche im Übergang zur Mindest-
besteuerung von 15 Prozent für grosse, international tätige Unternehmen und schränkt deren Einfluss auf die Berechnung des effektiven Steuersatzes ein.
Diese Leitlinie soll gemäss den Motionen erst für Geschäftsjahre Anwendung fin-
den, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit wollen die Motionen verhindern,
dass die Leitlinie auf das Geschäftsjahr 2024 angewendet wird, welches im Zeit-
punkt der Publikation der Leitlinie bereits abgeschlossen war.
Für die Mehrheit der von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen dürfte die Änderung keine Auswirkungen haben. In einigen Fällen kann sie für
das Jahr 2024 hingegen zu einer Verringerung der in der Schweiz erhobenen na- tionalen Ergänzungsteuer (QDMTT) führen – unter Umständen wird diese Entlas- tung jedoch durch eine (ausländische) internationale Ergänzungssteuer (IIR) wie-
der neutralisiert. Dies ist beispielsweise bei Schweizer Geschäftseinheiten von
Unternehmensgruppen mit steuerlichem Hauptsitz in der EU der Fall. Die Steuer- belastung für diese Unternehmensgruppe bleibt damit unter dem Strich unver-
ändert, der administrative Aufwand des Unternehmens für die Deklaration im Ausland nimmt aber zu. Damit wird in diesen Fällen das Ziel des Bundesrates,
mit einer international konformen Umsetzung der Mindestbesteuerung den Ab- fluss von Steuersubstrat ins Ausland zu verhindern und Unternehmen von zu-
sätzlichen ausländischen Steuerverfahren zu entlasten, zumindest für das Jahr 2024 nicht erreicht.
Das Inkrafttreten der Anpassungen ist unmittelbar nach dem Bundesratsbe-