Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten
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Für Unternehmen, die unter die Mindeststeuer fallen, aber im Steuerjahr 2024 keine Auflösung latenter Steueransprüche gemäss der administrativen Leitlinie vornehmen, ändert sich mit der Verordnungsänderung nichts.
Es ändert sich auch nichts für Unternehmen, die zwar solche latenten Steueransprüche auflösen, dabei aber den Höchstbetrag (Grace Period Limitation) des Übergangszeit- raums (Grace Period) einhalten und daher im Steuerjahr 2024 ohnehin keine Steuer- erhöhung durch die Mindestbesteuerung erfahren würden.
Bei Unternehmen hingegen, die weitergehende latente Steueransprüche auflösen und im Steuerjahr 2024 gemäss der administrativen Leitlinie daher eine Höherbelastung durch die Mindestbesteuerung erfahren würden, sehen die Regeln der OECD-Mindest- besteuerung die erwähnte Switch-off Rule vor. Sie können unter Umständen von inter- nationalen Ergänzungssteuern erfasst werden (vgl. Ziff. 2.3 und 4.1).
2.3 Ergänzungssteuer infolge der Switch-Off Rule im Steuerjahr 2024
Da im Jahr 2024 international lediglich die IIR eingeführt war, haben andere Staaten nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn diese (1) die IIR selbst eingeführt hatten und (2) in Bezug auf die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ein Be- steuerungsrecht haben. Dazu muss die Geschäftseinheit von einer obersten Mutterge- sellschaft (oder einer Zwischenholding) in einem Staat mit IIR gehalten sein. Dies be- deutet zum Beispiel, dass eine direkt von einer amerikanischen Muttergesellschaft ge- haltene Schweizer Gesellschaft keiner IIR unterliegt. Eine Geschäftseinheit, die von einer europäischen Holding (oder Zwischenholding) gehalten wird, unterliegt jedoch in den meisten Fällen der IIR. Schweizer Konzerne unterliegen in der Regel, das heisst, wenn die Schweizer Gesellschaften von der obersten Muttergesellschaft in der Schweiz gehalten sind, keiner Belastung aufgrund der Switch-off Rule. Damit die Staa- ten mit einem IIR-Besteuerungsrecht in Bezug auf die Schweizer Gesellschaften über- prüfen können, ob jene Konzerne, die im Jahr 2024 in der administrativen Leitlinie be- schriebene latente Steuerguthaben aufgelöst haben, die Switch-off Rule korrekt ange- wendet haben, sollen die entsprechenden Informationen im Zusammenhang mit sol- chen latenten Steuerguthaben den IIR-Staaten zugänglich gemacht werden. Ein sol- cher Transparenzmechanismus soll im Inclusive Framework erarbeitet werden.
2.4 Umsetzung und Inkrafttreten
Der Bundesrat plant, die vorliegende Änderung der MindStV am Tag nach dem Bun- desratsentscheid über die Verordnungsänderung in Kraft zu setzen. Die Berücksichti- gung der administrativen Leitlinie für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 be- ginnen, entspricht dem geltenden Recht und kann im Veranlagungsverfahren, welches erst 2027 beginnt, administrativ problemlos erfolgen. Für die Geschäftsjahre, welche nach dem Inkrafttreten der MindStV, jedoch vor dem 1. Januar 2025, beginnen, kann die vorliegende Änderung der MindStV für betroffene Unternehmen zu einer Reduktion der schweizerischen Ergänzungssteuer führen. Mit der unmittelbaren Inkraftsetzung können diese Veranlagungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden.