Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

Der Buchstabe wird angepasst, um die Kurzbezeichnung Inclusive Framework einzu- führen.

Art. 2 Abs. 3

Im Absatz 3 wird neu die Kurzbezeichnung Inclusive Framework verwendet.

Art. 2 Abs. 3bis

Die administrative Leitlinie des Inclusive Framework vom 13. Januar 2025 zu Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften wurde in den Kommentar zu den GloBE-Mustervor- schriften in der Fassung vom 9. Mai 2025 integriert. Mit Absatz 3biswird als Spezialbe- stimmung zu Absatz 3 festgelegt, dass die GloBE-Mustervorschriften für die Geschäfts- jahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, welche vor dem 1. Januar 2025 beginnen, zwar anhand des Kommentars in der Fassung vom 9. Mai 2025 auszulegen sind, jedoch ohne die Änderungen, welche durch diese administrative Leitlinie vorge- nommen wurden. Damit wird die zeitliche Abgrenzung geschaffen, welche die Motio- nen fordern. Die administrative Leitlinie wird damit integral erst für Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen ha- ben, berücksichtigt.

Die Bestimmung betrifft die schweizerische Ergänzungssteuer, da die internationale Ergänzungssteuer (IIR) erst für Geschäftsjahre, welche ab dem 1. Januar 2025 begon- nen haben, in Kraft gesetzt wurde. Sie stellt damit sicher, dass die Berechnung der Ergänzungssteuer für die Geschäftsjahre beginnend ab 1. Januar 2025 mit der inter- national abgestimmten Auslegung von Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften über- einstimmt.

Art. 2 Abs. 3ter

Der Kommentar sieht in Artikel 9 Ziffer 8.8 Buchstabe a einen Übergangszeitraum für latente Steueransprüche in der Bilanz vor. Artikel 2 Absatz 3terregelt in Buchstabe a und b die Behandlung der Auflösung dieser latenten Steueransprüche, da der Über- gangszeitraum des Kommentars sowohl Geschäftsjahre, welche ab 1. Januar 2024 beginnen als auch jene, welche ab dem 1. Januar 2025 beginnen, umfasst. Aufgrund von Absatz 3bisbeschränkt sich die Anwendung des Übergangszeitraums für die Schweiz auf die Geschäftsjahre ab 1. Januar 2025. Da sich der Höchstbetrag jeweils anhand der Auflösung in beiden Geschäftsjahren (2024 und 2025) bestimmt, reduzie- ren jedoch die im Geschäftsjahr 2024 aufgelösten latenten Steueransprüche gemäss Artikel 9 Ziffer 8.5 den Höchstbetrag des Steuerjahres 2025 entsprechend. So werden zum Beispiel bei einem ursprünglich verbuchten latenten Steueranspruch von 1000 im Übergangszeitrum gemäss Kommentar 20 Prozent davon, also 200 als Höchstbetrag betrachtet. Wenn von den 1000 im Geschäftsjahr beginnend ab dem 1. Januar 2024