Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten
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Auftrag widersprechen. Die OECD-Mindestbesteuerung ist als international koordi- nierter Mechanismus konzipiert. Ihre Funktionsfähigkeit setzt eine fortlaufende Ab- stimmung der Auslegung unter den Staaten voraus.
Artikel 2 Absatz 3 MindStV trägt diesem Umstand Rechnung, indem er die dynami- sche Einbindung der Kommentare und Regelwerke bei der Auslegung der Vorschrif- ten vorsieht. Die Verordnung verweist damit nicht nur auf den Wortlaut der GloBE-Mustervorschriften, sondern ausdrücklich auch auf die dazugehörigen Auslegungsin- strumente. Die Berücksichtigung der Leitlinien stützt sich damit auf eine formell erlas- sene Verordnungsnorm. Der Bundesrat hat dies namentlich auch im Wissen darum explizit in der Verordnung festgehalten, dass die GloBE-Mustervorschriften nach der Veröffentlichung derselben durch das Inclusive Framework präzisierend weiterentwi- ckelt werden. Die Anwendung neuer administrativer Leitlinien ist somit Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Orientierung an internationalen Standards innerhalb der dem Bundesrat übertragenen Kompetenzen und bildet die Grundlage für Rechts- und Planungssicherheit sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Unternehmen. Eine formelle Änderung der Verordnung ist daher für die Einbindung neuerer Kommentare und Regelwerke des Inclusive Framework in die schweizerische Praxis grundsätzlich nicht erforderlich.
Administrative Leitlinien des Inclusive Framework stellen darüber hinaus kein eigen- ständiges, von den GloBE-Mustervorschriften losgelöstes Normprogramm dar. Sie finden ihre Grundlage in Artikel 8.3 der GloBE-Mustervorschriften, welche die umset- zenden Staaten dazu verpflichten, die vom Inclusive Framework verabschiedeten Leitlinien zu berücksichtigen, wenn diese Staaten wollen, dass ihre Ergänzungssteu- ern als qualifizierend gelten.
Gerade der Inhalt der administrativen Leitlinie zum Artikel 9.1 der GloBE-Mustervor- schriften zeigt dabei auf, dass diese Verordnungsbestimmung die Ziele des Verfas- sungsgebers, der mit der Einführung der Ergänzungssteuer die Besteuerung im Aus- land durch ein international abgestimmtes Regelwerk vermeiden wollte, erreichen soll. Mit der vorliegenden Änderung der MindStV ist dies für das Steuerjahr 2024 nicht mehr der Fall, weil sie die Anwendung der administrativen Leitlinie für das Jahr 2024 aufhebt. Soweit die Bestimmungen der administrativen Leitlinie durch eine Unterneh- mensgruppe in einem Land nicht angewendet werden, können andere Staaten diese Ergänzungssteuer mittels IIR gestützt auf die sog. Switch-off Rule erheben.
Das Vorgesagte gilt auch für die im Januar 2026 publizierte Leitlinie zum Side-by-Side-System. Selbst wenn diese Leitlinie neue Safe Harbour-Mechanismen konkreti- siert, erfolgt ihre Berücksichtigung über die bestehenden Verweisnormen der
MindStV. Safe Harbour-Bestimmungen sind bereits in Artikel 8.2 der GloBE-Muster- vorschriften vorgesehen. Auch hier ist daher für die Berücksichtigung der administrati- ven Leitlinie keine Änderung der MindStV erforderlich.7
7 Dazu auch: https://www.estv.admin.ch/de/praxisverlautbarungen-ergaenzungssteuer