Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; SR 642.161) verweist in Artikel 2 Ab- satz 1 auf die GloBE-Mustervorschriften. Deren Auslegung erfolgt unter Einbezug der zugehörigen Kommentare und administrativen Leitlinien. Seit Inkrafttreten der MindStV wurden durch das Inclusive Framework on BEPS der OECD und der G20-Staaten (nachfolgend als Inclusive Framework bezeichnet), dem auch die Schweiz angehört, weitere administrative Leitlinien verabschiedet und durch das OECD-Sekretariat veröf- fentlicht. Insbesondere wurde am 13. Januar 2025 die administrative Leitlinie des In- clusive Framework betreffend Artikel 9.1 GloBE-Mustervorschriften (nachfolgend als administrative Leitlinie bezeichnet) verabschiedet und anschliessend publiziert. Die Än- derungen der administrativen Leitlinien werden in regelmässigen Abständen in eine neue Fassung des Kommentars zu den GloBE-Mustervorschriften übernommen.

Diese Dokumente sind ein wesentliches Element der OECD-Mindestbesteuerung. Letztere ist als international koordinierter Mechanismus zur Mindestbesteuerung von grossen, international tätigen Unternehmen konzipiert, dessen Funktionsfähigkeit eine fortlaufende Abstimmung der einheitlichen Auslegung unter den Staaten voraussetzt. Artikel 2 Absatz 3 MindStV trägt diesem Umstand Rechnung, indem er die dynamische Einbindung der internationalen Kommentare und Regelwerke bei der Auslegung der nationalen Vorschriften vorsieht. Gemäss geltendem Recht ist die administrative Leitli- nie daher bei der Anwendung der Ergänzungssteuer für alle Geschäftsjahre ab 2024 zu berücksichtigen.

Mit den im Dezember 2025 überwiesenen gleichlautenden Motionen 25.4392 und 25.4399 haben die Eidgenössischen Räte den Bundesrat jedoch beauftragt, die MindStV im Hinblick auf die zeitliche Anwendung der administrativen Leitlinie zu än- dern. Gemäss den Berichterstattern in den Eidgenössischen Räten sollen internatio- nale Standards zwar eingehalten, gleichzeitig aber mit einer prospektiven Anwendung der administrativen Leitlinie eine Rückwirkung, welche ex post Unsicherheiten schaffen könne, ausgeschlossen werden. Ziel sei es, die internationale Regulierung gemäss den schweizerischen rechtsstaatlichen Verfahren und Leitplanken zu übernehmen.

Nebst einer expliziten normativen Verankerung der administrativen Leitlinie verlangen die Motionen eine Klarstellung, ab welchem Zeitpunkt sie für die Berechnung der schweizerischen und internationalen Ergänzungssteuer zu berücksichtigen ist.

In der parlamentarischen Diskussion über die Motionen 25.4392 und 25.4399 wurde von den Berichterstattern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Anpas- sung der MindStV primär für das Steuerjahr 2024 gelten soll. Sie begründeten diese zeitliche Beschränkung damit, dass die Motionen darauf abzielten, Unsicherheiten und