Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/33: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25. 4399) · 14 Seiten

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Die vorliegende Verordnungsänderung hat damit faktisch nur Auswirkungen auf die schweizerische Ergänzungssteuer (QDMTT). Für diese würde sich die administrative Leitlinie ohne die vorgeschlagene Verordnungsänderung bereits für Geschäftsjahre auswirken, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.

Die vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass für Geschäftsjahre, die im Zeitpunkt der Publikation der administrativen Leitlinie bereits abgeschlossen waren, keine rück- wirkenden Anpassungen erforderlich sind. Gleichzeitig bleibt die internationale Kom- patibilität für nachfolgende Geschäftsjahre weiterhin gewährleistet.

2.2 Qualified Status für die schweizerische Ergänzungssteuer

Das Inclusive Framework hat der Schweiz im Rahmen des vorübergehenden Peer Re- views per 2024 den Status eines Staates mit einer qualifizierenden nationalen Ergän- zungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT), also die schweizeri- sche Ergänzungssteuer, sowie den QDMTT Safe Harbour-Status zuerkannt. Der QDMTT-Status beruht darauf, dass die schweizerischen Bestimmungen im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften sowie den dazugehörigen administrativen Leitlinien ausgestaltet sind. Dies ist insbesondere wichtig, da Unternehmen in der Schweiz damit den sog. QDMTT Safe Harbour anwenden können. Der QDMTT Safe Harbour bedeu- tet, dass andere Staaten ihre IIR und UTPR in Bezug auf Gewinne von in der Schweiz ansässigen Gesellschaften grundsätzlich nicht anwenden. Die Besteuerung wird in die- sem Fall auf Ebene der Schweiz abschliessend vorgenommen.

Mit der vorliegenden Änderung der MindStV wird die administrative Leitlinie im Steuer- jahr 2024 noch nicht angewendet. Das bedeutet, dass bestimmte Effekte aus solchen steuerlichen Vorteilen nicht durch die schweizerische Ergänzungssteuer neutralisiert werden.

Die administrative Leitlinie sieht für diesen Fall einen Mechanismus vor: Soweit die Schweiz mit der schweizerischen Ergänzungssteuer die Neutralisierung dieser Effekte nicht selber vornimmt, greift die sogenannte Switch-off Rule. Diese bewirkt, dass der QDMTT Safe Harbour in Bezug auf die schweizerischen Geschäftseinheiten der be- treffenden Unternehmensgruppe «ausgeschaltet» (switch-off) wird und andere Staaten die entsprechenden Effekte bei der Anwendung der GloBE-Regeln in Bezug auf diese Geschäftseinheiten mit ihrer internationalen Ergänzungssteuer IIR neutralisieren kön- nen, um eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent sicherzustellen. Die Unternehmen sind entsprechend gehalten, bei der Deklaration der IIR im Ausland zur sogenannten Anrechnungsmethode zu wechseln.

Damit wird sichergestellt, dass die Gesamtwirkung der Mindestbesteuerungs-Regeln im internationalen Kontext erhalten bleibt, unabhängig davon, ob einzelne Staaten die Leitlinie anwenden oder nicht. Der qualifizierende Status der schweizerischen QDMTT sollte unter diesen Umständen bestehen bleiben, obwohl die Schweiz die administra- tive Leitlinie im Inland noch nicht anwendet, da die Systemintegrität durch die interna- tionale Koordination dennoch gewährleistet ist.