Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten
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mit denen zusammen der Parkplatz zum Gebrauch überlassen wird, selbst bewohnt, oder ob er oder sie die Wohnräume zusammen mit dem Parkplatz einer Drittperson zum Gebrauch überlässt. Analog zu anderen Ansprüchen von Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern gegenüber der Gemeinschaft (Recht auf ein Reglement gemäss Art. 712g Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs16, Recht auf Bestellung eines Verwalters gemäss Art. 712q Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs), dürfte auch der vorliegende Anspruch primär in der Stockwerkeigentümerversammlung geltend zu machen sein und erst subsidiär – d.h. bei Ablehnung durch die Stockwerkeigentümerversammlung – bei der Schlichtungsbehörde oder später beim Zivilgericht.
Mit der Voraussetzung der Zumutbarkeit soll sichergestellt werden, dass der im Einzelfall entstehende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse der Parkplatznutzerin oder des Parkplatznutzers am Zugang zu einer Lademöglichkeit und zum mit der Erstellungspflicht verbundenen öffentlichen Interesse der Förderung der Elektromobilität steht. Als unbestimmter Rechtsbegriff wird die Zumutbarkeit in der Praxis bestimmt werden müssen. Sie wird beispielsweise anhand der Kosten, der technischen Machbarkeit, der Aspekte des Denkmalschutzes, der baulichen Hindernisse oder bereits geplanter, tiefgreifenden Veränderungen des Objekts im Einzelfall zu beurteilen sein. Ein weiteres Kriterium in diesem Zusammenhang stellt auch eine allenfalls begrenzte verbleibende Mietdauer dar. So beispielsweise, wenn der Mietvertrag befristet oder gekündigt ist, insbesondere also auch während einer Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss Artikel 272-272d OR. Aufgrund des vorübergehenden Charakters dürfte die Zumutbarkeit häufig auch bei einer Untermiete nach Artikel 262 OR nicht gegeben sein. Grundsätzlich besteht aber der Anspruch auch bei der Untermiete.
Es sind Konstellationen denkbar, bei denen der «Überlasser» oder die «Überlasserin» nicht gleichzeitig der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ist. So zum Beispiel, wenn eine Liegenschaft in Form einer Schenkung an Nachkommen übertragen, aber gleichzeitig ein Nutzniessungsrecht zugunsten des Schenkers oder der Schenkerin eingeräumt wird. Die Frage der Kostentragung in diesen Fällen, wird in der Praxis im Rahmen des Nutzniessungsvertrags geregelt oder richtet sich subsidiär nach Artikel 765 Absatz 3 ZGB, wonach die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, falls die Nutzniesserin oder der Nutzniesser die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hierfür verwerten darf.
In Absatz 2 wird umschrieben, was als Grundinstallation zu verstehen ist.
Absatz 3 stellt klar, dass, sobald ein Parkplatz mit einer Grundinstallation erschlossen ist, die Person, der der Parkplatz zum Gebrauch überlassen ist, auch tatsächlich berechtigt ist, eine Ladestation anzuschliessen. Dies unabhängig davon, ob diese Person die Erstellung der Grundinstallation veranlasst hat oder nicht. Gleichzeitig regelt Absatz 3, dass die Installation dieser Ladestation auf eigene Kosten erfolgt, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nur die Grundinstallation erstellt hat. Weiter präzisiert Absatz 3, dass die Ladestation mit der Grundinstallation kompatibel sein muss. Das bedeutet beispielsweise, dass die Ladestation mit einem allfälligen Lastmanagement kommunizieren können und steuerbar sein müsste.
16 SR 220