Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten

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Art. 62 Abs. 4 Bst. c Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten

Bei Streitigkeiten sind die kantonalen Zivilgerichte zuständig, die auch Streitigkeiten bei Miet- und Stockwerkeigentumsverhältnissen beurteilen. Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]17). Betrifft die Streitigkeit den Anspruch einer Mieterin oder eines Mieters gegenüber einer Vermieterin oder einem Vermieter, so ist dafür eine paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde zuständig (Art. 200 Abs. 1 ZPO).

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bund regelt einzig die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs. Es ist nicht zu erwarten, dass Bundesmittel in Anspruch genommen werden. Für den Bund entsteht somit weder ein finanzieller noch ein personeller Mehrbedarf.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die kantonalen Zivilgerichte sind für die Klärung von Streitfällen zuständig. Dies führt möglicherweise zu einer leichten Zunahme der Arbeitslast bei den kantonalen Schlichtungsbehörden und Zivilgerichten. Insbesondere ist an die Klärung von Streitigkeiten bezüglich der Zumutbarkeit, der Kostenverteilung oder der technischen Machbarkeit zu denken.

Gemäss den Ausführungen im Dokument «Orientierungshilfe für Baubewilligungsverfahren von Ladestationen» der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK)18 ist das nachträgliche Erstellen von Ladestationen auf bestehenden Parkplätzen von Ein- und Mehrfamilienhäusern in den meisten Fällen ohne Baubewilligung möglich. Die neue Regelung hat daher kaum einen Mehraufwand bei den Gemeinden zur Folge. Sind Gemeinden oder Kantone Eigentümer von Wohnliegenschaften, können sie in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer von der Erstellungspflicht betroffen sein.

Kantone, Gemeinden und Verteilnetzbetreiber, die Subventionen anbieten, werden aufgrund der wahrscheinlich zunehmenden Installation privater Ladeinfrastrukturen ihr entsprechendes Förderbudget schneller ausschöpfen. Für Verteilnetzbetreiber könnte die Nachfrage nach Heimladung eine Anpassung der Netzplanung erforderlich machen (grössere Netzanschlüsse, Lastmanagement, Spitzenlastoptimierung). Spezifische Auswirkungen auf städtische Zentren, Agglomerationen oder ländliche Gebiete konnten nicht identifiziert werden.

17 SR 272

18 Abrufbar unter: www.bpuk.ch > Dokumentation > Merkblätter > Orientierungshilfe > Orientierungshilfe für Baubewilligungsverfahren von Ladestationen