Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit und Rechtsgrundlagen
Die in der Motion geforderte Massnahme zielt vorwiegend auf öffentliche Interessen ab: primär auf den Umweltschutz und zusätzlich auf die Entlastung der Netze zum Transport und zur Lieferung von Elektrizität. Die Massnahme ermöglicht den Besitzerinnen und Besitzern von Elektrofahrzeugen den Zugang zu Ladeinfrastrukturen. Dadurch fördert sie die Entwicklung der Elektromobilität, trägt zur Senkung der CO2- Emissionen bei und dient so dem Umweltschutz. Gemäss der Motion sollte die Massnahme zudem das Verteilnetz schonen und dank mehr steuerbaren Langsamladestationen die Netzausbau- und Energiekosten minimieren. Es sind also Bereiche betroffen, in denen der Bund mit den Artikeln 74, 89 und 91 BV21 über verfassungsmässige Zuständigkeiten verfügt. Da die konkrete Regelung nicht darauf abzielt, den sparsamen und rationellen Energieverbrauch in Gebäuden zu regeln, greift der Bund nicht in die Kompetenz der Kantone nach Artikel 89 Absatz 4 BV ein. Die vorgeschlagene Regelung auf Bundesebene lässt sich dank ihres Beitrags zur Senkung der CO2- Emissionen auf die Bundesgesetzgebungskompetenz von Artikel 74 BV stützen. Nebst der Förderung des öffentlichen Interesses des Umweltschutzes und der Schonung der Energieverteilnetze dient die Massnahme mit der Sicherstellung des Zugangs zu einer Ladeinfrastruktur zudem den privaten Interessen der Mieterinnen und Mieter sowie der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer mit Elektrofahrzeugen. Dieses private Interesse scheint gegenüber dem öffentlichen Interesse jedoch zweitrangig zu sein, weshalb die Ansiedlung der Regelung im EnG und die Ausgestaltung als öffentlich-rechtlicher Anspruch zweckmässig erscheint.
6.2 Vereinbarkeit mit Grundrechten
Der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 36 BV. Die Regelung im EnG dient dem öffentlichen Interesse des Umweltschutzes und der Schonung der Stromverteilnetze. Die Massnahme ist geeignet und erforderlich, um diese öffentlichen Interessen zu gewährleisten. Sie geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele vernünftigerweise getan werden muss und ist, gemessen an diesen Zielen, zumutbar.
6.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Im Bereich dieser Vorlage bestehen keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz, daher stellt sich die Frage der Vereinbarkeit vorliegend nicht.
21 SR 101