Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten
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deutung. Es seien deshalb verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Ausbau des privaten und verteilnetzschonenden Heimladenetzes rasch und ohne Einschränkungen vollzogen werde.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Grundsätzlich könnte die Motion in Form einer sogenannten Duldungspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft umgesetzt werden. Dieser Ansatz, die Eigentümerin oder den Eigentümer zu verpflichten, Einzelplatzladelösungen z.B. durch Mietende oder Miteigentümerinnen und Miteigentümer zu dulden, wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Die Hauptgründe dafür sind ein zu hoher Kontrollverlust für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Gefahr eines Wildwuchses an Ladelösungen in den Einstellhallen und auf Parkplätzen. Ein solcher Wildwuchs birgt das Risiko, dass diese Anlagen technisch und wirtschaftlich nicht den Standards der Branche entsprechen. Solche Einzelplatzlösungen, die etwa 2000 bis 4000 Franken pro Parkplatz kosten, müssten vermutlich häufig bereits nach wenigen Jahren durch Standardlösungen mit Lade- und Lastmanagement ersetzt werden, damit auch weitere Parkplatznutzerinnen und -nutzer von ihrem Anspruch auf eine Lademöglichkeit Gebrauch machen können. Dadurch würden die von einer Person getätigten Investitionen, um den von ihr genutzten Parkplatz mit einer Ladelösung auszurüsten, bereits nach wenigen Jahren komplett wertlos und neue Investitionen müssten getätigt werden.
Zielführender ist es daher, die Grundeigentümerschaft auf Antrag einer Parkplatznutzerin oder eines Parkplatznutzers zur Einrichtung der Grundinstallation für Ladeinfrastruktur zu verpflichten. Dieser Ansatz ermöglicht es der Eigentümerschaft, die Kontrolle über die Grundinstallation zu behalten und Infrastrukturen gemäss den eigenen Bedürfnissen sowie den Branchenstandards zu errichten. Das Erstellen solcher Grundinstallationen u.a. mit Lastmanagement, Vorverkabelung sowie, gegebenenfalls, der damit verbundenen Ladestationen stellt in der Regel eine Mehrleistung dar, die im Fall einer Mietliegenschaft zu einer Mietzinserhöhung berechtigt (Art. 269a Bst. b Obligationenrecht4[OR] i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Verordnung vom 9. Mai 19905 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG]). Die von der Eigentümerschaft getätigten Investitionen in die Basisinfrastruktur können daher grundsätzlich auf die Mieterinnen und Mieter von Parkplätzen überwälzt werden.
Entsprechend Artikel 4 Absatz 1 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 20236 (UEG) wurden verschiedene Alternativen geprüft. Die gewählte Lösung ist die einfachste und kostengünstigste Regelung für kleine und mittlere Unternehmen, sofern diese Grundeigentümer von Wohnliegenschaften sind. Es werden keine höheren regulatorischen Anforderungen als bei vergleichbaren Regelungen im Ausland gestellt. Da kein Vollzug seitens der Behörden notwendig ist, kann auch keine Ver-
4SR 220, Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)