Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Auslöser für die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist die überwiesene Motion 23.3936 von Nationalrat Jürg Grossen. Der Motionstext lautet: «Der Bundesrat wird beauftragt, den Zugang zu Ladeinfrastrukturen für Elektroautos auch im Mietverhältnis und im Stockwerkeigentum sicherzustellen. Langsamladestationen für Elektroautos sind für die Umsetzung der Energie- und Mobilitätswende von zentraler Bedeutung. Diese Bedeutung wird durch die neusten Beschlüsse des Parlamentes im Rahmen des Mantelerlasses untermauert. Es sind deshalb verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Ausbau des privaten und verteilnetzschonenden Heimladenetzes rasch und ohne Einschränkungen vollzogen wird.»
Dies soll durch die Ergänzung eines neuen Artikels 45c im Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG)14 umgesetzt werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Bundesfinanzen sind von der hier vorgesehenen Pflicht zur Erstellung der Grundinstallation nicht betroffen.
3.3 Umsetzungsfragen
Es gilt, den Geltungsbereich der Pflicht zur Erstellung der Grundinstallation klar zu definieren. Die Pflicht soll durchgesetzt werden können von:
- Personen (z.B. Wohnungs- und Hausmietende, wie auch deren Untermietende), die in dieser Liegenschaft selbst wohnen und denen der Parkplatz zusammen mit ihrer Wohnung zum Gebrauch überlassen wurde;
- im Fall von Stockwerkeigentümergemeinschaften zudem von Miteigentümerinnen und Miteigentümern, denen ein Parkplatz auf der Liegenschaft zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurde.
Die Kosten der Grundinstallation sind in erster Linie durch die jeweilige Eigentümerschaft zu tragen. Wird eine bisher nicht vorhandene Grundinstallation auf Antrag der Bewohnerschaft realisiert, handelt es sich indessen um eine neue, zusätzliche Einrichtung, die zu einer Erhöhung des Anlagewerts der Liegenschaft führt. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind Investitionen bei Mietliegenschaften, die über den reinen Unterhalt hinausgehen, als Mehrleistungen zu qualifizieren (BGer 4A_75/2022). Investitionen in die Grundinfrastruktur sind daher grundsätzlich gestützt auf Artikel 269a Buchstabe b OR auf die Mieterinnen und Mieter der Parkplätze überwälzbar.
Dies bedeutet für Mietliegenschaften, dass der Mietzins derjenigen Parkplätze, die mit einer Grundinstallation oder Ladestation erschlossen wurden, anteilsmässig erhöht
14 SR 730.0