Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten

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einfachung mit elektronischen Mitteln erlangt werden. Weiter können betroffene Unternehmen nicht durch die Aufhebung von Regulierungen im gleichen Bereich entlastet werden, da es in diesem Bereich noch gar keine Regelungen gibt.

Bei Parkierungsflächen sind zahlreiche verschiedene Eigentums- und Mietverhältnisse anzutreffen. In der Regel werden bei Mehrparteiengebäuden Parkplätze in Einstellhallen oder Autoabstellplätze in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Baugesetzgebung werden Eigentümerschaften üblicherweise dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen für Bewohnende sowie Besucherinnen und Besucher zu schaffen. In der Praxis können Parkplätze aber auch Dritten, Nachbarinnen und Nachbarn, Arbeitnehmenden oder Unternehmen in der Nachbarschaft zur Verfügung gestellt werden.

Soll die Eigentümerschaft zur Installation und Bereitstellung einer Grundinstallation zum Laden von Elektroautos verpflichtet werden, gilt es zu klären, wie weitreichend diese Pflicht sein soll. Insbesondere stellt sich die Frage, ob auch «Fremdnutzende» von Parkplätzen die Pflicht der Eigentümerschaft zur Installation von Ladeinfrastrukturen sollen geltend machen können oder ob dieses Recht nur für im Gebäude wohnende Personen gilt.

Bei der Erarbeitung des Erlasstexts wurden folgende Varianten geprüft:

Variante 1: Die Motion fordert primär die Schaffung von Ladeinfrastruktur «zu Hause». Dies spricht eher für eine Beschränkung auf die «Bewohnerschaft». Ein Anspruch auf die Grundinstallation für Ladeinfrastruktur gilt unmittelbar nur für Personen, die in einer Liegenschaft oder Wohnsiedlung selbst wohnen und denen der Parkplatz zusammen mit ihrer Wohnung zum ausschliesslichen Gebrauch überlassen wird. Dabei muss die Installation zumutbar sein, d.h. sie darf nicht zu unverhältnismässig hohen Kosten führen oder z. B. den Gebrauch der Einstellhalle unzumutbar einschränken.

Variante 2: Ein Anspruch auf die Grundinstallation für Ladeinfrastruktur gilt umfassend für Personen, denen ein Parkplatz zum Gebrauch überlassen wird, unabhängig davon, ob diese Personen in der entsprechenden Liegenschaft wohnen. Einzige Voraussetzung in dieser Variante wäre, dass der Parkplatz im Zusammenhang mit der Wohnsituation z. B. in einem Parkhaus oder einer Einstellhalle in der Nachbarschaft gemietet wird. Diese Variante erfasst einen weiteren Kreis von Anspruchsberechtigten und von Installationsverpflichteten als die Variante 1. Insbesondere in Städten verfügen nicht alle Wohnliegenschaften über eigene Einstellhallen oder eigene Parkplätze. Deshalb könnten Parkplatzmietende bei dieser Variante die Errichtung von Ladeinfrastruktur bei der jeweiligen Parkplatzeigentümerin oder beim jeweiligen Parkplatzeigentümer verlangen. Auch bei dieser Variante muss die Installation wiederum zumutbar sein, d.h. sie darf nicht zu unverhältnismässig hohen Kosten führen oder z.B. den Gebrauch der Einstellhalle unzumutbar einschränken.