Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten

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Aufgrund folgender Überlegungen wurde der Variante 1 der Vorzug gegeben:

- Die Regelung soll die überwiegende Mehrheit der Fälle des «Heimladens»7 abdecken, indem sie die Pflicht zur Erstellung der Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Wohnung klar festlegt. Die Erfüllung der Pflicht kann beispielsweise von Mietenden verlangt werden, sofern der Parkplatz zusammen mit der Wohnung vermietet wird sowie von Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern in der eigenen Wohnliegenschaft oder -siedlung.

- Die Pflicht beschränkt sich auf Parkplätze, die den Bewohnenden der Liegenschaft oder Wohnsiedlung zusammen mit den Wohnräumen zum Gebrauch überlassen werden bzw. auf Parkplätze von Miteigentümerinnen und Miteigentümern bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften.

- Der Kreis der Anspruchsberechtigten lässt sich mit der Variante 1 klarer definieren.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.

Sie setzt die Motion Grossen vom 16. Juni 2023 (23.3936 «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum») um, die am 13. Juni 2024 vom Nationalrat und am 11. Juni 2025 vom Ständerat angenommen wurde.

Indem die vorgesehene Gesetzesänderung das Laden zu Hause und dadurch die tägliche Nutzung von Elektrofahrzeugen erleichtern soll, unterstützt sie die Schweiz indirekt bei der Erreichung ihrer im CO2-Gesetz10 sowie im KlG verankerten Dekarbonisierungsziele. Für den Verkehrssektor ist in der CO2-Verordnung vom 30. November 201211 als Richtwert für 2030 eine Reduktion von 25 Prozent gegenüber 1990 sowie im KlG bis 2040 eine Reduktion von 57 Prozent gegenüber 1990 zu erreichen. Der Anspruch auf Ladeinfrastruktur zu Hause unterstützt zudem die Autoimporteure indirekt dabei, die verschärften CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge des CO2- Gesetzes zu erfüllen.

Die Bundesfinanzen sind vom hier vorgesehenen Anspruch auf Ladeinfrastruktur nicht betroffen.

7Einschätzung basierend auf Daten der Gebäude- und Wohnungsstatistik des Bundesamtes

für Statistik, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bau- und Wohnungswesen > Erhebungen > Gebäude- und Wohnungsstatistik (seit 2009)

8BBl 2024 525

9BBl 2024 1440

10SR 641.71

11 SR 641.711