Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/43: Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936) · 14 Seiten
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1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Vorlage ermöglicht die Abschreibung der Motion Grossen vom 16. Juni 2023 (23.3936 «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum»).
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist ein wichtiger Teil der EU-Energiepolitik. Die Möglichkeit, über eine Ladeinfrastruktur zu Hause zu verfügen, gilt als zentraler Bestandteil der politischen Strategie zur Förderung der Elektromobilität. Die Richtlinie (EU) 2024/127512 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Basisladeinfrastruktur in Neubauten und bei Renovierungen vorzusehen und die Verfahren für private Installationen zu vereinfachen. Da die Richtlinie (EU) 2024/1275 Gestaltungsspielraum lässt, bleibt die Rechtslage in Europa fragmentiert.
In mehreren europäischen Ländern gibt es jedoch bereits gesetzliche Regelungen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern von Mehrparteiengebäuden den Zugang zu privater Ladeinfrastruktur erleichtern sollen, insbesondere in Neubauten und bei Sanierungen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Mieterinnen und Mieter und Eigentümerinnen und Eigentümer in bestehenden Gebäuden automatisch ein individuelles Recht haben, eine Ladestation zu installieren. Die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land: In Deutschland, Frankreich und Norwegen13 haben beispielsweise Mieterinnen und Mieter sowie Miteigentümerinnen und Miteigentümer eines bestehenden Gebäudes das Recht, eine Ladelösung auf ihrem Parkplatz zu installieren (Duldungspflicht). Die Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst. Schweden und Dänemark sowie viele andere EU-Länder legen den Fokus stärker auf Neubauten als auf individuelle Ansprüche in bestehenden Gebäuden, was näher an den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 liegt.
In der Schweiz haben einige Kantone die Initiative ergriffen und konkrete bauliche Vorschriften eingeführt, um die Installation von Ladeinfrastrukturen zu Hause zu erleichtern, insbesondere bei Neubauten und teilweise auch bei umfassenden Renovierungen. Hierzu zählen die Kantone Neuenburg, Bern, Luzern und Schaffhausen. Ein individueller Anspruch auf Ladeinfrastruktur zu Hause ergibt sich daraus für Mieterinnen und Mieter oder Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer jedoch nicht.
12 Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Fassung gemäss Abl. L 2024/1275 vom 8.5.2024.
13 Vgl. Deutschland: § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Frankreich: Décret n° 2020- 1720; Norwegen: National charging strategy (Kapitel 4.2), abrufbar unter www.regjeringen.no/en > Documents > Reports, plans and strategies > Ministry of Transport