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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

i) das Ausmass, in dem sich Staaten, die möglicherweise technische Hilfe benö- tigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können;

j) ein Datenverwaltungsplan, der im Einklang mit einer offenen und verantwor- tungsvollen Daten-Governance und unter Berücksichtigung der aktuellen in- ternationalen Praxis erstellt wurde.

3. Nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung erstellt der Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte „BBNJ“-Chargenkennung.

4. Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der dem Vermittlungsmechanismus vor der geplanten Sammlung zur Verfügung gestellten Informationen, so werden dem Vermittlungsmechanismus innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens je- doch zu Beginn der In-situ-Sammlung, aktualisierte Informationen mitgeteilt, soweit dies möglich ist.

5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass dem Vermittlungsmechanismus unter An- gabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung die folgenden Informationen, so- bald sie verfügbar sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der In-situ-Sammlung marin- genetischer Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, mitgeteilt werden:

a) das Repositorium oder die Datenbank, in dem beziehungsweise der digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen hinterlegt sind oder werden;

b) der Ort, an dem alle in situ gesammelten maringenetischen Ressourcen hin- terlegt oder aufbewahrt sind oder werden;

c) ein Bericht, in dem das geografische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen gesammelt wurden, einschliesslich Informationen über die Brei- ten- und Längengrade sowie die Tiefe der Sammlung und, soweit verfügbar, der Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit, aufgeführt sind;

d) alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach Absatz 2 Buchstabe j.

6. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Proben maringenetischer Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sich in ihren Hoheitsbefugnissen unterste- henden Repositorien oder Datenbanken befinden, im Einklang mit der aktuellen in- ternationalen Praxis und, soweit durchführbar, als von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend identifiziert werden können.

7. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehen- den Repositorien, soweit durchführbar, und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstehen- den Datenbanken alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über den Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen in Verbindung mit ihrer standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung erstellen und ihn dem nach Arti- kel 15 eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung stellen.