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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
und Datenbanken hinterlegt sind, kann an folgende angemessene Bedingungen ge- knüpft sein:
a) die Notwendigkeit, die physische Unversehrtheit der maringenetischen Res- sourcen zu bewahren;
b) die angemessenen Kosten, die mit der Unterhaltung der Genbank, des Biore- positoriums oder der Datenbank, in der beziehungsweise dem die Probe, die Daten oder die Informationen aufbewahrt werden, verbunden sind;
c) die angemessenen Kosten, die mit der Gewährung des Zugangs zu den marin- genetischen Ressourcen, Daten oder Informationen verbunden sind;
d) andere angemessene Bedingungen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens;
zudem können Forschern und Forschungseinrichtungen aus Entwicklungs- staaten Möglichkeiten für einen solchen Zugang zu ausgewogenen und güns- tigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingun- gen, gewährt werden.
5. Die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse einschliesslich der Vermarktung ergeben, werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus ausge- wogen und gerecht zum Zweck der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi- schen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse auf- geteilt.
6. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens leisten die Vertragsparteien, die ent- wickelte Länder sind, jährliche Beiträge zu dem in Artikel 52 genannten Sonderfonds. Der Beitragssatz einer Vertragspartei beträgt 50 Prozent des Pflichtbeitrags dieser Vertragspartei zu dem von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 Absatz 6 Buchstabe e angenommenen Haushalt. Diese Zahlung erfolgt so lange, bis die Kon- ferenz der Vertragsparteien einen Beschluss nach Absatz 7 fasst.
7. Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst unter Berücksichtigung der Emp- fehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Auf- teilung der Vorteile die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, so wird ein Beschluss mit Drei- viertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Die Zahlungen werden über den nach Artikel 52 eingerichteten Sonderfonds geleistet. Die Modalitäten können Folgendes umfassen:
a) Meilensteinzahlungen;
b) Zahlungen oder Beiträge im Zusammenhang mit der Vermarktung von Pro- dukten, einschliesslich der Zahlung eines prozentualen Anteils der Ver- kaufseinnahmen;