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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

2. Die nicht finanziellen Vorteile werden im Einklang mit diesem Übereinkommen aufgeteilt, unter anderem in folgender Form:

a) Zugang zu Proben und Probensammlungen entsprechend der aktuellen inter- nationalen Praxis;

b) Zugang zu digitalen Sequenzinformationen entsprechend der aktuellen inter- nationalen Praxis;

c) offener Zugang zu auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und wiederver- wendbaren wissenschaftlichen Daten (FAIR-Daten) entsprechend der aktuel- len internationalen Praxis und einer offenen und verantwortungsvollen Daten-Governance;

d) in den Mitteilungen nach Artikel 12 enthaltene Informationen unter Angabe der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung in öffentlich durchsuchbarer und zugänglicher Form;

e) Weitergabe von Meerestechnologie in Übereinstimmung mit den in Teil V vorgesehenen einschlägigen Modalitäten;

f) Kapazitätsaufbau, auch durch die Finanzierung von Forschungsprogrammen, und Partnerschaftsmöglichkeiten, insbesondere solche mit unmittelbarer Re- levanz und wesentlichem Bezug, für Wissenschaftler und Forscher, die an Forschungsvorhaben beteiligt sind, sowie gezielte Initiativen, insbesondere für Entwicklungsstaaten, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;

g) verstärkte technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit, insbesondere mit Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in Entwicklungs- staaten;

h) andere Formen von Vorteilen, die von der Konferenz der Vertragsparteien un- ter Berücksichtigung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen festgelegt wer- den.

3. Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen, um sicherzustellen, dass maringenetische Ressourcen und digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse unter Angabe ihrer standardisierten „BBNJ“- Chargenkennung, die Gegenstand einer Nutzung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterste- hende natürliche oder juristische Personen sind, spätestens drei Jahre nach Beginn einer solchen Nutzung, oder sobald sie verfügbar werden, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Repositorien und Datenbanken hinter- legt werden.

4. Der Zugang zu maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse, die in den der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unterstehenden Repositorien