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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
8. Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse und, wo möglich, die digitalen Sequenzinformationen über diese Ressourcen Gegenstand der Nutzung einschliesslich der Vermarktung durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen, so stellen die Vertragsparteien si- cher, dass dem Vermittlungsmechanismus die folgenden Informationen, einschliess- lich der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennung, sofern vorhanden, mitgeteilt wer- den, sobald sie verfügbar werden:
a) der Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung, etwa Veröffentlichungen, erteilte Patente, sofern vorhanden und soweit möglich, und die entwickelten Pro- dukte, zu finden sind;
b) sofern verfügbar, Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanis- mus im Anschluss an die Sammlung in Bezug auf die maringenetischen Res- sourcen, die Gegenstand der Nutzung waren;
c) der Ort, an dem die Originalprobe, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbe- wahrt wird;
d) die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Res- sourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan;
e) nach Vermarktung, sofern verfügbar, Informationen über Verkaufszahlen der betreffenden Produkte und weitere Entwicklungen.
Art. 13 Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger
Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht
Die Vertragsparteien ergreifen, soweit relevant und angezeigt, Gesetzgebungs-, Ver- waltungs- oder politische Massnahmen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass auf tradi- tionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorheri- gen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften zugegriffen wird. Der Zugang zu solchem tradi- tionellen Wissen kann durch den Vermittlungsmechanismus erleichtert werden. Der Zugang zu solchem traditionellen Wissen und dessen Nutzung erfolgt zu einvernehm- lich festgelegten Bedingungen.
Art. 14 Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile
1. Die Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, werden im Einklang mit diesem Teil ausgewogen und gerecht aufgeteilt und tragen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bei.