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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

c) eine gestaffelte, in regelmässigen Abständen zu entrichtende Gebühr, die auf der Grundlage eines breit gefächerten Katalogs von Indikatoren zur Messung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten einer Vertragspartei berechnet wird;

d) andere Modalitäten, die von der Konferenz der Vertragsparteien unter Berück- sichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Auf- teilung von Vorteilen beschlossen werden.

8. Eine Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Annahme der Modalitäten durch die Konferenz der Vertragsparteien eine Erklärung abgeben, wonach diese Modalitäten für die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht wirksam werden, um Zeit für die erforderliche Durchführung zu lassen. Eine Ver- tragspartei, die eine solche Erklärung abgibt, leistet weiterhin die in Absatz 6 genannte Zahlung, bis die neuen Modalitäten wirksam werden.

9. Wenn sie die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nut- zung digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Absatz 7 beschliesst, berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, wobei sie anerkennt, dass diese Modalitäten andere Instrumente für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wechselseitig unterstüt- zen und an diese anpassbar sein sollen.

10. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und beurteilt unter Berücksichti- gung der Empfehlungen des nach Artikel 15 eingesetzten Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle zwei Jahre die finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Die Überprüfung umfasst die in Absatz 6 genannten jährlichen Beiträge.

11. Die Vertragsparteien ergreifen die gegebenenfalls erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus Tätigkeiten ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender natürlicher oder juristischer Personen im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Se- quenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse ergeben, im Einklang mit diesem Übereinkommen aufge- teilt werden.

Art. 15 Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile

1. Hiermit wird ein Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile ein- gesetzt. Er dient unter anderem dazu, Richtlinien für die Aufteilung der Vorteile im Einklang mit Artikel 14 festzulegen, für Transparenz zu sorgen und eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der finanziellen wie nicht finanziellen Vorteile zu gewähr- leisten.