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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

2. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen, um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses zu gewähr- leisten. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien benannt und von der Konfe- renz der Vertragsparteien gewählt, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Ge- schlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Verteilung sowie mit der Massgabe, dass Entwicklungsstaaten, einschliesslich die am wenigsten entwickelten Länder, kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und Binnenentwicklungs- länder, im Ausschuss vertreten sind. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Aus- schusses werden von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt.

3. Der Ausschuss kann Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil an die Konferenz der Vertragsparteien richten, unter anderem in Bezug auf folgende Angelegenheiten:

a) Richtlinien oder einen Verhaltenskodex für Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse im Einklang mit diesem Teil;

b) Massnahmen zur Durchführung der im Einklang mit diesem Teil gefassten Beschlüsse;

c) Sätze oder Mechanismen für die Aufteilung der finanziellen Vorteile im Ein- klang mit Artikel 14;

d) Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den Vermittlungs- mechanismus betreffen;

e) Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, die den nach Artikel 52 eingerichteten Finanzierungsmechanismus betreffen;

f) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Teil, mit denen sich der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien befasst.

4. Jede Vertragspartei stellt dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile über den Vermittlungsmechanismus die nach diesem Übereinkommen gefor- derten Informationen zur Verfügung, die unter anderem Folgendes umfassen:

a) den Zugang und die Aufteilung der Vorteile betreffende Gesetzgebungs-, Ver- waltungs- und politische Massnahmen;

b) Kontaktdaten und sonstige zweckdienliche Informationen zu nationalen An- laufstellen;

c) sonstige entsprechend den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien erforderliche Informationen.

5. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann die einschlä- gigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zu den unter sein Mandat fallenden Tätigkeiten, einschliesslich der Aufteilung der Vorteile, der Nutzung digitaler Se-