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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

quenzinformationen über maringenetische Ressourcen, bewährter Praktiken, Instru- mente und Methoden, Daten-Governance und gewonnener Erkenntnisse, konsultieren und den diesbezüglichen Informationsaustausch mit ihnen erleichtern.

6. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile kann Empfehlungen zu den nach Absatz 5 erlangten Informationen an die Konferenz der Vertragsparteien richten.

Art. 16 Überwachung und Transparenz

1. Die Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit ma- ringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erfolgt durch Mit- teilung an den Vermittlungsmechanismus, durch Verwendung der standardisierten „BBNJ“-Chargenkennungen nach diesem Teil und entsprechend den von der Konfe- renz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile angenommenen Verfahren.

2. Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in regelmässigen Abständen Berichte vor über ihre Durchführung der Be- stimmungen dieses Teiles über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie über die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile im Einklang mit diesem Teil.

3. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erstellt einen Be- richt auf der Grundlage der über den Vermittlungsmechanismus bezogenen Informa- tionen und stellt ihn den Vertragsparteien zur Verfügung, die Stellung- nahmen abge- ben können. Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt den Bericht, einschliesslich der eingegangenen Stellungnahmen, der Konferenz der Ver- tragsparteien zur Prüfung vor. Die Konferenz der Vertragsparteien kann unter Berück- sichtigung der Empfehlung des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Richtlinien für die Durchführung dieses Artikels festlegen, die den nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien Rechnung tragen.

Teil 3: Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete

Art. 17 Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,

a) schutzbedürftige Gebiete zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, unter anderem durch die Einrichtung eines umfassenden Systems gebietsbezogener Manage- mentinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeres- schutz- gebieten;

b) die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Staaten, den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltwei-