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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

ten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen bei der Nutzung ge- bietsbezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete zu stärken;

c) die biologische Vielfalt und die Ökosysteme auch im Hinblick auf die Ver- besserung ihrer Produktivität und Gesundheit zu schützen, zu bewahren, wie- derherzustellen und zu erhalten und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren einschliesslich derjenigen, die mit dem Klimawandel, der Ver- sauerung der Meere und der Meeresverschmutzung zusammenhängen, zu stärken;

d) die Ernährungssicherheit und andere sozioökonomische Ziele einschliesslich des Schutzes kultureller Werte zu unterstützen;

e) die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem die am wenigs- ten entwickelten Länder, die Binnenentwicklungsländer, die geografisch be- nachteiligten Staaten, die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die afrikanischen Küstenstaaten, die Archipelstaaten und die Entwicklungs- länder mit mittlerem Einkommen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, durch Ka- pazitätsaufbau und die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie bei der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Verwaltung und Durch- setzung gebietsbezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeres- schutz- gebiete zu unterstützen.

Art. 18 Anwendungsbereich

Die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeres- schutzgebiete umfasst keine Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und darf nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, auch in Bezug auf diesbe- zügliche Streitigkeiten, herangezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft im Rahmen ihrer Beschlussfassung Vorschläge für die Einrichtung derartiger gebietsbezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete nicht und derartige Vorschläge dürfen nicht als Anerkennung oder Nichtanerkennung von Ansprüchen auf Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausgelegt werden.

Art. 19 Vorschläge

1. Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einsch- liesslich Meeresschutzgebiete nach diesem Teil werden von den Vertragsparteien ein- zeln oder gemeinsam beim Sekretariat vorgelegt.

2. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erstellung von Vorschlägen entsprechend diesem Teil je nach Bedarf mit massgeblichen Interessenträgern, einschliesslich Staa- ten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivil-