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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
gesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, dem privaten Sektor, indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften zusammen und konsultieren sie.
3. Die Vorschläge werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftli- chen Erkenntnisse und Informationen und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften unter Be- rücksichtigung des Vorsorgeansatzes und eines Ökosystemansatzes ausgearbeitet.
4. Vorschläge zu identifizierten Gebieten enthalten die folgenden wesentlichen Ele- mente:
a) eine geografische oder räumliche Beschreibung des Gebiets, das Gegenstand des Vorschlags ist, unter Bezugnahme auf die in Anlage I aufgeführten als Anhalt dienenden Kriterien;
b) Angaben zu den in Anlage I genannten Kriterien sowie zu den bei der Identi- fizierung des Gebiets angewendeten Kriterien, die im Einklang mit Absatz 5 weiterentwickelt und überarbeitet werden können;
c) Angaben zu menschlichen Tätigkeiten in dem Gebiet, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche Auswirkungen;
d) eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt in dem identifizierten Gebiet;
e) eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nut- zung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen;
f) den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Mass- nahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrie- ben werden;
g) gegebenenfalls die Dauer des vorgeschlagenen Gebiets und der vorgeschlage- nen Massnahmen;
h) gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschliess- lich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise zuständiger weltweiter, re- gionaler, subregionaler und sektoraler Organe;
i) Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschliesslich Meeresschutzgebiete, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, sub- regionalen und sektoralen Organen umgesetzt werden;
j) zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern dieses verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Ge- meinschaften.
5. als Anhalt dienenden Kriterien für die Identifizierung solcher Gebiete umfassen, sofern angezeigt, die in Anlage I aufgeführten Kriterien und können bei Bedarf vom