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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien weiterentwickelt und überarbeitet werden.

6. Weitere Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Vorschläge, einschliesslich der Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 5 genannten als Anhalt dienenden Kri- terien, sowie Leitlinien zu den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Vorschlägen wer- den bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien ausgearbeitet.

Art. 20 Bekanntmachung und vorläufige Überprüfung der Vorschläge

Nach Eingang eines schriftlichen Vorschlags macht das Sekretariat den Vorschlag öf- fentlich zugänglich und leitet ihn zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlichtechnische Organ weiter. Zweck dieser Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass der Vorschlag die nach Artikel 19 erforderlichen Angaben enthält, einschliesslich der in diesem Teil und in Anlage I beschriebenen als Anhalt dienenden Kriterien. Das Er- gebnis der Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht und dem Verfasser des Vorschlags durch das Sekretariat mitgeteilt. Nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung durch das wissenschaftlich-technische Organ übermittelt der Verfasser den Vorschlag erneut an das Sekretariat. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragspar- teien, macht den erneut übermittelten Vorschlag öffentlich zugänglich und führt die Konsultationen nach Artikel 21 durch.

Art. 21 Konsultationen zu den Vorschlägen und Beurteilung der Vorschläge

1. Die Konsultationen zu den nach Artikel 19 vorgelegten Vorschlägen sind inklusiv und transparent und stehen allen massgeblichen Interessenträgern, einschliesslich Staaten und weltweiter, regionaler, subregionaler und sektoraler Organe, sowie der Zivilgesellschaft, der Wissenschaftsgemeinschaft, indigenen Völkern und ortsansäs- sigen Gemeinschaften offen.

2. Das Sekretariat führt die Konsultationen durch und sammelt Beiträge wie folgt:

a) Die Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, werden benach- richtigt und aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i) ihre Auffassungen zur Substanz und zum geografischen Geltungsbereich des Vorschlags;

ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii) Angaben zu etwaigen bestehenden Massnahmen oder Tätigkeiten in an- grenzenden oder damit verbundenen Gebieten innerhalb und ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

iv) ihre Auffassungen zu den möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

v) sonstige zweckdienliche Informationen.

b) Die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen ein- gesetzten Organe sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregiona-