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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

len und sektoralen Organe werden benachrichtigt und aufgefordert, unter an- derem Folgendes vorzulegen:

i) ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;

ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii) Angaben zu etwaigen bestehenden Massnahmen, die von dem betreffen- den Instrument, Rahmen oder Organ für das betreffende Gebiet oder für angrenzende Gebiete angenommen wurden;

iv) ihre Auffassungen zu allen Aspekten der im Vorschlag genannten Mass- nahmen und sonstigen Elemente des Entwurfs des Bewirtschaftungs- plans, die in die Zuständigkeit des betreffenden Organs fallen;

v) ihre Auffassungen zu weiteren einschlägigen Massnahmen, die in die Zu- ständigkeit des betreffenden Instruments, Rahmens oder Organs fallen;

vi) sonstige zweckdienliche Informationen.

c) Indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem tradi- tionellem Wissen, die Wissenschaftsgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und sonstige massgebliche Interessenträger werden aufgefordert, unter anderem Folgendes vorzulegen:

i) ihre Auffassungen zur Substanz des Vorschlags;

ii) sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge;

iii) einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften;

iv) sonstige zweckdienliche Informationen.

3. Die nach Absatz 2 eingegangenen Beiträge werden vom Sekretariat öffentlich zu- gänglich gemacht.

4. In Fällen, in denen die vorgeschlagene Massnahme Gebiete betrifft, die vollständig von den ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind,

a) führt der Verfasser des Vorschlags gezielte und proaktive Konsultationen, ein- schliesslich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen Staaten durch;

b) prüft der Verfasser des Vorschlags die Auffassungen und Stellungnahmen dieser Staaten zu der vorgeschlagenen Massnahme, gibt schriftliche Antwor- ten, die ausdrücklich auf diese Auffassungen und Stellungnahmen eingehen, und überarbeitet gegebenenfalls die vorgeschlagene Massnahme entspre- chend.

5. Der Verfasser des Vorschlags prüft die während des Konsultationszeitraums ein- gegangenen Beiträge sowie die Auffassungen und Informationen des wissenschaftlichtechnischen Organs und überarbeitet den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend oder geht auf inhaltliche Beiträge ein, die im Vorschlag nicht berücksichtigt wurden.

6. Der Konsultationszeitraum ist zeitlich befristet.