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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

7. Der überarbeitete Vorschlag wird dem wissenschaftlich-technischen Organ vorge- legt, das den Vorschlag beurteilt und Empfehlungen an die Konferenz der Vertrags- parteien richtet.

8. Die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses einschliesslich sei- ner Dauer werden vom wissenschaftlich-technischen Organ bei Bedarf auf seiner ers- ten Tagung zur Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien wei- ter ausgearbeitet, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind.

Art. 22 Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente

einschliesslich Meeresschutzgebiete

1. Auf der Grundlage des endgültigen Vorschlags und des Entwurfs des Bewirtschaf- tungsplans, wobei die während des Konsultationsprozesses nach diesem Teil einge- gangenen wissenschaftlichen und sonstigen Beiträge berücksichtigt werden, sowie des wissenschaftlichen Rates und der Empfehlungen des wissenschaftlich-techni- schen Organs

a) fasst die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung gebiets- bezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete und zu damit zusammenhängenden Massnahmen;

b) kann die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zu Massnahmen fassen, die mit den von den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rah- men sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sekto- ralen Organen angenommenen Massnahmen vereinbar sind, und zwar in Zu- sammenarbeit und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen;

c) kann die Konferenz der Vertragsparteien in Fällen, in denen vorgeschlagene Massnahmen in die Zuständigkeit anderer weltweiter, regionaler, subregiona- ler oder sektoraler Organe fallen, Empfehlungen an die Vertragsparteien die- ses Übereinkommens und an die weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe richten, um die Annahme einschlägiger Massnahmen durch diese Instrumente, Rahmen und Organe im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat zu fördern.

2. Bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel achtet die Konferenz der Vertrags- parteien die Zuständigkeiten der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe und untergräbt sie nicht.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien trifft Vorkehrungen für regelmässige Konsul- tationen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und Koordinierung mit und zwischen den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in Bezug auf gebiets- bezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete sowie die Koordinierung in Bezug auf damit zusammen- hängende Massnahmen, die nach die-