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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

sen Instrumenten und Rahmen und von diesen Organen angenommen werden, zu ver- bessern.

4. Sofern dies für die Erreichung der Ziele und die Durchführung dieses Teiles erfor- derlich ist, kann die Konferenz der Vertragsparteien zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nut- zung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse erwägen und vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls beschlies- sen, einen Mechanismus für bestehende gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete zu entwickeln, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen oder von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen angenommen wurden.

5. Die von der Konferenz der Vertragsparteien im Einklang mit diesem Teil ange- nommenen Beschlüsse und Empfehlungen dürfen die Wirksamkeit von Massnahmen, die in Bezug auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse angenommen wur- den, nicht beeinträchtigen und erfolgen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten aller Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. In Fällen, in denen nach diesem Teil vorgeschlagene Massnahmen die Gewässer über dem Mee- resboden und dem Meeresuntergrund von Unterwassergebieten, über die ein Küsten- staat im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen souveräne Rechte ausübt, berüh- ren würden oder bei denen dies vernünftigerweise zu erwarten wäre, tragen diese Massnahmen den souveränen Rechten der betreffenden Küstenstaaten gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck werden Konsultationen im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.

6. In Fällen, in denen ein nach diesem Teil eingerichtetes gebietsbezogenes Manage- mentinstrument einschliesslich eines Meeresschutzgebiets später entweder ganz oder teilweise in die nationalen Hoheitsbefugnisse eines Küstenstaats übergeht, tritt der in die nationalen Hoheitsbefugnisse fallende Teil unverzüglich ausser Kraft. Der Teil, der in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verbleibt, bleibt so lange in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung das gebiets- bezogene Managementinstrument einschliesslich eines Meeresschutzgebiets über- prüft und gegebenenfalls dessen Änderung oder Aufhebung beschliesst.

7. Bei der Schaffung oder bei der Änderung der Zuständigkeit eines einschlägigen Rechtsinstruments oder rechtlichen Rahmens oder eines zuständigen weltweiten, re- gionalen, subregionalen oder sektoralen Organs bleiben von der Konferenz der Ver- tragsparteien nach diesem Teil angenommene gebietsbezogene Managementinstru- mente einschliesslich Meeresschutzgebiete oder damit zusammenhängende Massnahmen, die später entweder ganz oder teilweise in die Zuständigkeit eines sol- chen Instruments, Rahmens oder Organs übergehen, in Kraft, bis die Konferenz der Vertragsparteien die gebietsbezogenen Managementinstrumente einschliesslich Mee- resschutzgebiete und die damit zusammenhängenden Massnahmen überprüft und in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem betreffenden Instrument, Rahmen oder Organ je nach Fall die Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung beschliesst.