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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 23 Beschlussfassung

1. Im Allgemeinen werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil durch Konsens angenommen.

2. Wird kein Konsens erreicht, so werden die Beschlüsse und Empfehlungen nach diesem Teil mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragspar- teien angenommen, nachdem die Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittel- mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen hat, dass alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

3. Die nach diesem Teil gefassten Beschlüsse treten 120 Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie gefasst wurden, in Kraft und sind für alle Vertragsparteien bindend.

4. Während der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 120 Tagen kann jede Vertrags- partei durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat Einspruch gegen einen nach diesem Teil angenommenen Beschluss erheben, und dieser Beschluss ist für die be- treffende Vertragspartei nicht bindend. Ein Einspruch gegen einen Beschluss kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurückgenommen werden, woraufhin der Beschluss für die betreffende Vertragspartei 90 Tage nach dem Tag der Notifikation der Rücknahme des Einspruchs bindend wird.

5. Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, legt dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Erhebung ihres Einspruchs eine schriftliche Erläuterung der Gründe für ihren Einspruch vor, der auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruht:

a) Der Beschluss ist mit diesem Übereinkommen oder den Rechten und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unvereinbar;

b) der Beschluss stellt eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskrimi- nierung der Einspruch erhebenden Vertragspartei dar;

c) die Vertragspartei kann dem Beschluss zum Zeitpunkt des Einspruchs in der Praxis nicht nachkommen, nachdem sie alle zumutbaren Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat.

6. Eine Vertragspartei, die einen Einspruch nach Absatz 4 erhebt, ergreift, soweit durchführbar, alternative Massnahmen oder Ansätze, die in ihrer Wirkung dem Be- schluss, gegen den sie Einspruch erhoben hat, gleichwertig sind, und ergreift keine Massnahmen oder unternimmt keine Handlungen, die die Wirksamkeit des Beschlus- ses, gegen den sie Einspruch erhoben hat, beeinträchtigen würden, es sei denn, diese Massnahmen oder Handlungen sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem Seerechtsübereinkommen unerläss- lich.

7. Über ihre Durchführung des Absatzes 6 erstattet die Einspruch erhebende Ver- tragspartei der Konferenz der Vertragsparteien auf der nächsten, ihrer Notifikation nach Absatz 4 folgenden ordentlichen Tagung und danach in regelmässigen Abstän- den Bericht zum Zweck der Überwachung und Überprüfung nach Artikel 26.