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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

8. Ein nach Absatz 4 erhobener Einspruch gegen einen Beschluss kann nur erneuert werden, wenn die Einspruch erhebende Vertragspartei ihn weiterhin für erforderlich hält, und zwar durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat alle drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses. In dieser schriftlichen Notifikation erläutert sie die Gründe für ihren ursprünglichen Einspruch.

9. Geht keine Notifikation über eine Erneuerung nach Absatz 8 ein, so gilt der Ein- spruch als automatisch zurückgenommen, und der Beschluss wird daraufhin für die betreffende Vertragspartei 120 Tage nach der automatischen Rücknahme des Ein- spruchs bindend. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragspartei 60 Tage vor dem Tag, an dem der Einspruch automatisch zurückgenommen wird.

10. Die nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse der Konferenz der Vertragspar- teien und die Einwände gegen diese Beschlüsse werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht und allen Staaten sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregiona- len und sektoralen Organen übermittelt.

Art. 24 Notmassnahmen

1. Die Konferenz der Vertragsparteien fasst Beschlüsse zur Annahme von Massnah- men in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die erforderlichenfalls in Notfällen anzuwenden sind, wenn ein Naturereignis oder eine vom Menschen verur- sachte Katastrophe die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse schwer oder unumkehrbar geschädigt hat oder voraussicht- lich schädigen wird, um sicherzustellen, dass die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht noch verschärft werden.

2. Nach diesem Artikel angenommene Massnahmen werden nur dann als notwendig erachtet, wenn nach Konsultationen mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten oder rechtlichen Rahmen oder den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht rechtzeitig durch die Anwendung der anderen Artikel dieses Übereinkommens oder von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ bewältigt werden kön- nen.

3. Die in Notfällen angenommenen Massnahmen stützen sich auf die besten verfüg- baren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, ein- schlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften und berücksichtigen den Vorsorgeansatz. Diese Massnahmen können von den Ver- tragsparteien vorgeschlagen oder vom wissenschaftlich-technischen Organ empfoh- len und zwischen den Tagungen angenommen werden. Die Massnahmen sind vor- übergehender Art und müssen auf der nächsten, auf ihre Annahme folgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

4. Die Massnahmen enden zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten oder werden von der Konferenz der Vertragsparteien früher beendet, wenn sie durch im Einklang mit die- sem Teil eingerichtete gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Mee-