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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

resschutzgebiete und damit zusammenhängende Massnahmen oder durch Massnah- men, die von einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ an- genommen wurden, oder durch einen Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, wenn die Umstände, die die Massnahme erforderlich machten, nicht mehr vorliegen, ersetzt werden.

5. Verfahren und Leitlinien für die Festlegung von Notmassnahmen einschliesslich Konsultationsverfahren werden bei Bedarf vom wissenschaftlich-technischen Organ zur frühestmöglichen Prüfung und Annahme durch die Konferenz der Vertragspar- teien ausgearbeitet. Diese Verfahren sind inklusiv und transparent.

Art. 25 Durchführung

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kon- trolle unterstehende Tätigkeiten, die in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse stattfinden, im Einklang mit den nach diesem Teil angenommenen Beschlüssen durchgeführt werden.

2. Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Einklang mit dem Völkerrecht und zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens zusätzlich zu den nach diesem Teil angenommenen Massnahmen strengere Massnahmen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen und Schiffe oder in Bezug auf ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten zu anzunehmen.

3. Die Durchführung der nach diesem Teil angenommenen Massnahmen soll für Ver- tragsparteien, die zu den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, weder unmittelbar noch mittelbar eine unverhältnismässige Last darstellen.

4. Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Annahme von Massnahmen in- nerhalb der einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie den zu- ständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mit- glied sie sind, zur Unterstützung der Durchführung der von der Konferenz der Vertragsparteien nach diesem Teil angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen.

5. Die Vertragsparteien ermutigen die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, insbesondere diejenigen, deren Tätigkeiten, Schiffe oder Staatsangehörige in einem Gebiet erfolgen beziehungsweise aktiv sind, das von einem gebietsbezogenen Managementinstrument einschliesslich eines Mee- resschutzgebiets erfasst wird, Massnahmen zur Unterstützung der Beschlüsse und Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien zu nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschliesslich Meeresschutzgebiete an- zunehmen.

6. Eine Vertragspartei, die weder Vertragspartei eines einschlägigen Rechtsinstru- ments oder rechtlichen Rahmens ist noch daran teilnimmt noch Mitglied eines zustän- digen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organs ist und sich nicht anderweitig bereit erklärt, die nach diesen Instrumenten und Rahmen und von diesen