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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Organen festgelegten Massnahmen anzuwenden, ist nicht von der Verpflichtung ent- bunden, im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammenzuarbeiten.
Art. 26 Überwachung und Überprüfung
1. Die Vertragsparteien erstatten der Konferenz der Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam Bericht über die Durchführung der nach diesem Teil eingerichteten ge- bietsbezogenen Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete und der damit verbundenen Massnahmen. Diese Berichte sowie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen und Überprüfungen werden vom Sekretariat öffentlich zu- gänglich gemacht.
2. Die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständi- gen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe werden aufgefor- dert, der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über die Durchführung der Massnahmen zu übermitteln, die sie zur Erreichung der Ziele der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschliesslich Meeres- schutzgebiete angenommen haben.
3. Die nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete sowie die damit verbundenen Massnahmen wer- den vom wissenschaftlich-technischen Organ überwacht und regelmässig überprüft, wobei es die jeweils in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Informationen berücksichtigt.
4. Bei der in Absatz 3 genannten Überprüfung beurteilt das wissenschaftlich-techni- sche Organ die Wirksamkeit der nach diesem Teil eingerichteten gebietsbezogenen Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete sowie die damit zusam- menhängenden Massnahmen und die bei der Erreichung ihrer Ziele verzeichneten Fortschritte und erteilt der Konferenz der Vertragsparteien Rat und richtet Empfeh- lungen an sie.
5. Im Anschluss an die Überprüfung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien bei Bedarf Beschlüsse an und gibt Empfehlungen ab zur Änderung, Ausweitung oder Aufhebung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschliesslich Meeres- schutzgebiete und damit zusammenhängender Massnahmen, die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen wurden, wobei sie sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlä- giges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften stützt sowie den Vorsorgeansatz und einen Ökosystemansatz berücksichtigt.
Teil 4: Umweltverträglichkeitsprüfungen
Art. 27 Ziele
Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,