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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
a) die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die Umweltverträglich- keitsprüfungen in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betref- fen, zur Anwendung zu bringen, indem Prozesse, Schwellenwerte und sons- tige Anforderungen für die Durchführung dieser Prüfungen durch die Vertragsparteien und für ihre diesbezügliche Berichterstattung festgelegt wer- den;
b) sicherzustellen, dass die von diesem Teil erfassten Tätigkeiten so geprüft und durchgeführt werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen zum Zweck des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt vermieden, verringert und bewältigt werden;
c) die Prüfung der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebie- ten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu unterstützen;
d) strategische Umweltprüfungen vorzusehen;
e) einen kohärenten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkei- ten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen;
f) die Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küsten- staaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Ein- kommen, zur Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Umweltver- träglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen zugunsten der Ziele dieses Übereinkommens aufzubauen und zu stärken.
Art. 28 Verpflichtung zur Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse möglicherweise haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten entsprechend diesem Teil geprüft werden.
2. Stellt eine Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine geplante Tätigkeit, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden soll, fest, dass diese Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträcht- liche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt in Gebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse verursachen kann, so stellt die betreffende Vertragspartei si- cher, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Tätigkeit im Einklang mit diesem Teil oder entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt wird. Eine Vertragspartei, die eine solche Prüfung im Rahmen ihres in- nerstaatlichen Verfahrens durchführt,
a) macht während des innerstaatlichen Verfahrens rechtzeitig zweckdienliche Informationen über den Vermittlungsmechanismus zugänglich;