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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
b) stellt sicher, dass die Tätigkeit in einer mit den Anforderungen ihres inner- staatlichen Verfahrens im Einklang stehenden Weise überwacht wird;
c) stellt sicher, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und alle einschlägigen Überwachungsberichte über den Vermittlungsmechanis- mus entsprechend diesem Übereinkommen zugänglich gemacht werden.
3. Nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen kann das wissenschaftlich-technische Organ der Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit Stellungnahmen übermitteln.
Art. 29 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und den nach den
einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen vorgesehenen Verfahren für
Umweltverträglichkeitsprüfungen
1. Die Vertragsparteien fördern die Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Annahme und Durchführung der nach Artikel 38 entwickelten Normen bezie- hungsweise Richtlinien in den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sekto- ralen Organen, deren Mitglied sie sind.
2. Die Konferenz der Vertragsparteien richtet nach diesem Teil Mechanismen für die Zusammenarbeit des wissenschaftlich-technischen Organs mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, re- gionalen, subregionalen und sektoralen Organen ein, die Tätigkeiten in Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regeln oder die Meeresumwelt schützen.
3. Bei der Entwicklung oder Aktualisierung von Normen oder Richtlinien für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch Vertragsparteien dieses Übereinkom- mens nach Artikel 38 arbeitet das wissenschaftlich-technische Organ gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zustän- digen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammen.
4. Es ist nicht erforderlich, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträg- lichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse durchzuführen, sofern die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit feststellt,
a) dass die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit oder Art von Tä- tigkeiten entsprechend den Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsin- strumente oder rechtlicher Rahmen oder von zuständigen weltweiten, regio- nalen, subregionalen oder sektoralen Organen geprüft wurden;
b) dass
i) die für die geplante Tätigkeit bereits vorgenommene Prüfung der nach diesem Teil geforderten Prüfung gleichwertig ist und ihre Ergebnisse be- rücksichtigt werden oder