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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
ii) die Regeln oder Normen der einschlägigen Rechtsinstrumente oder rechtlichen Rahmen oder der zuständigen weltweiten, regionalen, subre- gionalen oder sektoralen Organe, die sich aus der Prüfung ergeben, dazu gedacht sind, mögliche Auswirkungen soweit zu vermeiden, zu verrin- gern oder zu bewältigen, dass sie unterhalb des Schwellenwerts für Um- weltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil bleiben, und diese ein- gehalten wurden.
5. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder von einem zuständigen weltweiten, regionalen, subre- gionalen oder sektoralen Organ durchgeführt, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffende Bericht über den Ver- mittlungsmechanismus veröffentlicht wird.
6. Unterliegen die geplanten Tätigkeiten, die die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Kriterien erfüllen, nicht der Überwachung und Überprüfung nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder durch ein zuständiges weltweites, regionales, subregionales oder sektorales Organ, so überwachen und über- prüfen die Vertragsparteien die Tätigkeiten und stellen sicher, dass die Überwa- chungs- und Überprüfungsberichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.
Art. 30 Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen
1. Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vor- übergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprü- fung (Screening) der Tätigkeit nach Artikel 31 mithilfe der in Absatz 2 genannten Faktoren durch, wobei Folgendes gilt:
a) Die Vorprüfung (Screening) ist detailliert genug, damit die Vertragspartei be- urteilen kann, ob sie begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die ge- plante Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen kann, und umfasst Folgendes:
i) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschliesslich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität und
ii) eine erste Analyse der möglichen Auswirkungen einschliesslich der Prü- fung kumulativer Auswirkungen und gegebenenfalls von Alternativen zur geplanten Tätigkeit;
b) wird auf der Grundlage der Vorprüfung (Screening) festgestellt, dass die Ver- tragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderun-