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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
gen der Meeresumwelt verursachen kann, so wird eine Umweltverträglich- keitsprüfung im Einklang mit diesem Teil durchgeführt.
2. Bei der Feststellung, ob geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert erreichen, prüfen die Vertragsparteien die folgende nicht erschöpfende Liste von Faktoren:
a) die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll;
b) die Dauer der Tätigkeit;
c) den Ort der Tätigkeit;
d) die Merkmale und das Ökosystem des Standorts (einschliesslich Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit);
e) die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschliesslich der möglichen ku- mulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten in- nerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
f) die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden;
g) andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
Art. 31 Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Verfahren für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Teil die folgenden Schritte umfasst:
a) Vorprüfung (Screening). Die Vertragsparteien nehmen rechtzeitig eine Vor- prüfung (Screening) vor, um festzustellen, ob für eine geplante, ihren Hoheits- befugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit eine Umweltverträg- lichkeitsprüfung nach Artikel 30 erforderlich ist, und machen ihre Feststellung öffentlich zugänglich:
i) Stellt eine Vertragspartei fest, dass für eine geplante, ihren Hoheitsbe- fugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeit keine Umweltver- träglichkeitsprüfung erforderlich ist, so macht sie die einschlägigen In- formationen, einschliesslich der Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, über den nach diesem Übereinkommen eingerichteten Ver- mittlungsmechanismus öffentlich zugänglich.
ii) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkennt- nisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditio- nellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften kann eine Vertragspartei ihre Ansichten über die möglichen Auswirkun- gen einer geplanten Tätigkeit, zu denen eine Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getroffen wurde, gegenüber der Vertragspartei, die die Feststel- lung getroffen hat, und dem wissenschaftlich-technischen Organ inner- halb von 40 Tagen nach deren Veröffentlichung vorbringen.