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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

iii) Äussert die Vertragspartei, die ihre Ansichten vorgebracht hat, Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit, zu denen die Feststellung getroffen wurde, so prüft die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, diese Bedenken und kann ihre Feststellung überprüfen.

iv) Nach Prüfung der von einer Vertragspartei nach Buchstabe a Ziffer ii vorgebrachten Bedenken prüft das wissenschaftlich-technische Organ die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit und kann sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften bewerten und gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragspartei richten, die die Feststellung getroffen hat, nachdem es dieser Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken gegeben und diese Stellungnahme berücksichtigt hat.

v) Die Vertragspartei, die die Feststellung nach Buchstabe a Ziffer i getrof- fen hat, prüft etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs.

vi) Die vorgebrachten Ansichten und die Empfehlungen des wissenschaftlichtechnischen Organs werden öffentlich zugänglich gemacht, unter ande- rem über den Vermittlungsmechanismus.

b) Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping). Die Vertrags-

parteien stellen sicher, dass die wichtigsten umweltbezogenen und damit ver- bundenen Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einschliesslich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten in- nerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, sowie etwaige Alternativen zu der ge- planten Tätigkeit, die in die nach diesem Teil durchzuführenden Umweltver- träglichkeitsprüfungen einzubeziehen sind, ermittelt werden. Der Umfang des Untersuchungsrahmens wird unter Verwendung der besten verfügbaren wis- senschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, ein- schlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Ge- meinschaften festgelegt.

c) Verträglichkeitsprüfung und Bewertung. Die Vertragsparteien stellen sicher,

dass die Auswirkungen geplanter Tätigkeiten, einschliesslich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Ho- heitsbefug- nisse, unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftli- chen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften geprüft und bewertet werden.

d) Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswir-

kungen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass

i) Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung mögli- cher nachteiliger Auswirkungen der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen