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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten ermittelt und analysiert werden, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Zu die- sen Massnahmen kann die Prüfung von Alternativen zu der geplanten, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit gehören;
ii) diese Massnahmen gegebenenfalls in einen Umweltmanagementplan aufgenommen werden.
e) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine öffentliche Bekanntmachung und Konsultation im Einklang mit Artikel 32 stattfindet.
f) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Bericht über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung im Einklang mit Artikel 33 erstellt und veröffentlicht wird.
2. Die Vertragsparteien können gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, insbesondere für geplante Tätigkeiten, die den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, unterstehen.
3. Im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Organs wird eine Liste von Sachver- ständigen erstellt. Vertragsparteien mit begrenzten Kapazitäten können diese Sach- verständigen um Beratung und Unterstützung bei der Durchführung und Bewertung von Vorprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen einer geplanten, ihren Ho- heitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeit ersuchen. Die Sach- verständigen können nicht für einen anderen Teil des Verfahrens der Umweltverträg- lichkeitsprüfung derselben Tätigkeit benannt werden. Die Vertragspartei, die um Beratung und Unterstützung ersucht hat, stellt sicher, dass ihr diese Umweltverträg- lichkeitsprüfungen zur Überprüfung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Art. 32 Öffentliche Bekanntmachung und Konsultation
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine geplante Tätigkeit rechtzeitig öffent- lich bekanntgemacht wird, auch durch Veröffentlichung über den Vermittlungsme- chanismus und über das Sekretariat, und dass alle Staaten, insbesondere angrenzende Küstenstaaten und andere an die Tätigkeit angrenzende Staaten, sofern diese mögli- cherweise am stärksten betroffene Staaten sind, sowie Interessenträger am Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit praktikabel, geplante und wirksame zeitlich befristete Möglichkeiten zur Beteiligung erhalten. Die Bekanntmachung und die Möglichkeiten zur Beteiligung, darunter auch die Abgabe von Stellungnahmen, erfolgen gegebenenfalls während des gesamten Verfahrens der Umweltverträglich- keitsprüfung, unter anderem auch bei der Festlegung des Umfangs ihres Untersu- chungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, und im Anschluss an die Aus- arbeitung des Entwurfs eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 33, bevor ein Beschluss über die Genehmigung der Tätigkeit gefasst wird.
2. Die möglicherweise am stärksten betroffenen Staaten werden unter Berücksichti- gung der Art und der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Mee- resumwelt bestimmt und umfassen