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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
a) Küstenstaaten, bei denen möglicherweise begründeter Anlass zu der An- nahme besteht, dass die Ausübung ihrer souveränen Rechte zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung natürlicher Res- sourcen von der Tätigkeit betroffen ist;
b) Staaten, die in dem Gebiet der geplanten Tätigkeit menschliche Tätigkeiten, einschliesslich wirtschaftlicher Tätigkeiten, ausüben, bei denen möglicher- weise begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie betroffen sind.
3. Die an diesem Verfahren beteiligten Interessenträger schliessen indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die zu- ständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilge- sellschaft, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein.
4. Die öffentliche Bekanntmachung und Konsultation ist im Einklang mit Artikel 48 Absatz 3 inklusiv und transparent, erfolgt rechtzeitig und ist gezielt und proaktiv, wenn kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, einbezogen werden.
5. Während des Konsultationsprozesses eingegangene sachbezogene Stellungnah- men, einschliesslich der Stellung- nahmen angrenzender Küstenstaaten und anderer an die geplante Tätigkeit angrenzender Staaten, sofern diese möglicherweise am stärksten betroffene Staaten sind, werden von den Vertragsparteien geprüft und be- antwortet oder berücksichtigt. Die Vertragsparteien berücksichtigen insbesondere Stellungnahmen zu möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse und geben gegebenenfalls schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Stellungnahmen eingehen, auch in Bezug auf etwaige zusätzliche Massnah- men, um diese möglichen Auswirkungen anzugehen. Die Vertragsparteien veröffent- lichen die eingegangenen Stellungnahmen und die Antworten oder die Beschreibun- gen der Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden.
6. Betrifft eine geplante Tätigkeit Gebiete der Hohen See, die vollständig von den ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Staaten umgeben sind, so
a) führen die Vertragsparteien gezielte und proaktive Konsultationen, einsch- liesslich vorheriger Benachrichtigungen, mit diesen umgebenden Staaten durch;
b) prüfen die Vertragsparteien die Ansichten und Stellungnahmen dieser umge- benden Staaten zu der geplanten Tätigkeit, geben schriftliche Antworten, die ausdrücklich auf diese Ansichten und Stellungnahmen eingehen, und überar- beiten gegebenenfalls die geplante Tätigkeit entsprechend.
7. Die Vertragsparteien gewährleisten den Zugang zu Informationen im Zusammen- hang mit dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für Umweltver- träglichkeitsprüfungen. Dessen ungeachtet sind die Vertragsparteien nicht verpflich- tet, vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen offenzulegen. Wurden vertrauliche oder rechtlich geschützte Informationen unkenntlich gemacht, ist dies in öffentlichen Dokumenten anzugeben.