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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 33 Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für jede nach diesem Teil durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ein entsprechender Bericht erstellt wird.

2. Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält mindestens folgende Angaben: eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschliesslich ihres Ortes, eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersu- chungsrahmens (Scoping), eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt, eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen, einschliesslich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, eine Beschreibung möglicher Vermeidungs-, Verringe- rungs- und Bewältigungsmassnahmen, eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken, Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation, eine Beschreibung der Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit, eine Beschreibung von Folgemassnahmen, einschliesslich eines Umweltmanagement- plans, und eine nicht- technische Zusammenfassung.

3. Die Vertragspartei macht den Entwurf des Berichts über die Umweltverträglich- keitsprüfung während des Verfahrens der öffentlichen Konsultation über den Vermitt- lungsmechanismus zugänglich, um dem wissenschaftlich-technischen Organ Gele- genheit zu geben, den Bericht zu prüfen und zu bewerten.

4. Das wissenschaftlich-technische Organ kann der Vertragspartei gegebenenfalls und rechtzeitig Stellungnahmen zum Entwurf des Berichts über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung übermitteln. Die Vertragspartei prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs.

5. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Berichte über die Umweltverträglich- keitsprüfung, auch über den Vermittlungsmechanismus. Das Sekretariat stellt sicher, dass alle Vertragsparteien rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn Berichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.

6. Die abschliessenden Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden vom wissenschaftlich-technischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Über- einkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft, um Richtlinien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.

7. Eine Auswahl der veröffentlichten Informationen, die bei der Vorprüfung (Scree- ning) verwendet werden, um Beschlüsse über die Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung nach den Artikeln 30 und 31 zu fassen, werden vom wissenschaftlichtechnischen Organ auf der Grundlage der nach diesem Übereinkommen bestehenden einschlägigen Praktiken, Verfahren und Kenntnisse geprüft und bewertet, um Richt- linien zu entwickeln und dabei auch bewährte Praktiken zu ermitteln.

Art. 34 Entscheidung

1. Eine Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätig- keit untersteht, ist verantwortlich für die Entscheidung, ob die Tätigkeit durchgeführt werden darf.