Vernehmlassungsvorlage - LwG
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Landwirtschaftsgesetz
3. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20148
Art. 13a Kennzeichnungspflicht von mit schmerzverursachenden Herstel-
lungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produzierten Lebensmittel tierischer Herkunft
1Wer Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, in Verkehr bringt, muss diese Lebensmittel kennzeichnen.
2Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist, wer nachweisen kann, dass die Lebensmittel nicht nach Absatz 1 produziert wurden.
3Der Nachweis ist erbracht, wenn:
a. die Lebensmittel aus einem Land stammen, das schmerzverursachende Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung verbietet; oder
b. eine akkreditierte Zertifizierungsstelle bestätigt, dass die Lebensmittel nicht mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert wurden.
4Der Bundesrat legt die betroffenen Lebensmittel fest und regelt die Einzelheiten der Kennzeichnungspflicht und des Nachweises.