Vernehmlassungsvorlage - LwG
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 11 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
3. höhere Ausbildung in den Berufen nach Ziffer 1 oder 2.
1bisNicht als bäuerlich nach Absatz 1 Buchstabe a gelten namentlich Betriebe:
a. die von Gemeinden, von Kantonen oder vom Bund bewirtschaftet werden;
b. die von juristischen Personen bewirtschaftet werden, deren Aktien, deren Stammanteile oder Grundkapital und deren Stimmrechte ganz oder teilweise im Eigentum anderer juristischer Personen sind;
c. die die Höchstbestände nach Artikel 46 überschreiten.
2Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
d. Aufgehoben
3Der Bundesrat:
c. Aufgehoben
d. kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe h festlegen:
1. für Betriebe im Berggebiet,
2. für den Fall des Todes eines Bewirtschafters oder einer Bewirtschafterin;
e. sieht vor, dass die Summe der Direktzahlungen pro Betrieb, ohne die Beiträge nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 76, ab einer bestimmten Höhe schrittweise reduziert wird;
f. Aufgehoben
Art. 71 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 72 Abs. 1 Bst. d und 4
1Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
d. einen Zusatzbeitrag zum Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität.
4Der Zusatzbeitrag bemisst sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71, 72 Absatz 1 Buchstaben a–c, 73, 75, 76, 77a und 77b, den Beitrag für die In-situ-Erhaltung nach Artikel 147a Absatz 1 sowie die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914.
Art. 73 Abs. 2
2Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welche Qualitätsniveaus von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden. Er kann vorsehen, dass für be-