Vernehmlassungsvorlage - LwG

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 11 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 39 Abs. 3

3Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage fest. Er kann sie unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.

Art. 47 Abs. 2bis

2bisDie Abgabe wird für den gesamten Zeitraum erhoben, in denen der Höchstbestand überschritten wurde.

Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c

2Er kann:

b. die Ermittlung und Erfassung der Ergebnisse der Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen;

c. die Ermittlung und Erfassung des Schlachtgewichts regeln.

Art. 70 Abs. 1 und 2 Bst. f

1Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Direktzahlungen an natürliche und juristische Personen ausgerichtet, die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen eines landwirtschaftlichen Betriebes sind.

2Die Direktzahlungen umfassen:

f. Aufgehoben

Art. 70a Abs. 1 Bst. c–e und h, 1bis, 2 Bst. d und 3 Bst. c–f

1Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:

c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

d. Aufgehoben

e. auf dem bewirtschafteten Betrieb folgendes Mindestarbeitsaufkommen erreicht wird:

1. im Talgebiet: 0,5 Standardarbeitskräfte,

2. im Berggebiet: 0,2 Standardarbeitskräfte;

h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine der folgenden Ausbildungen verfügt:

1. berufliche Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG),

2. Bäuerin oder bäuerlicher Haushaltsleiter mit einem Fachausweis nach Artikel 43 BBG,

3 SR 412.10