Vernehmlassungsvorlage - LwG
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Landwirtschaftsgesetz
Art. 96 Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen
Beiträge für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2, c und d Ziffern 1a und 2 gewährt.
Art. 122 Nachhaltigkeitsförderung
Der Bund kann für den Aufbau und den Betrieb eines Dienstes für die Erfassung und die Berechnung von Nachhaltigkeitsindikatoren Finanzhilfen ausrichten.
Art. 136 Abs. 4bis
4bisDer Bund kann Finanzhilfen ausrichten für kantonale Beratungsangebote, die eine nachhaltige Ausrichtung der Betriebe anstreben und Themenbereiche von gesellschaftlichem Interesse, namentlich Klima, Biodiversität und Schutz der natürlichen Ressourcen, betreffen. Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Beratungskosten. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge und deren Höhe fest.
Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Bedingungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen
Der Bundesrat kann für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
Art. 149 Abs. 2
2Das BLW betreibt eine Plattform zum Monitoring der Möglichkeiten zum Schutz der Kulturen.
Art. 153 Bst. d
Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:
d. Kampagnen zur Information und Sensibilisierung durchführen.
Art. 153a Abs. 4
4Er kann Kampagnen zur Information und Sensibilisierung durchführen.
Art. 156 Abs. 1
1Entstehen infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 Schäden, so kann der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.