Vernehmlassungsvorlage - LwG

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 11 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

c. in Zusammenarbeit mit den regionalen Produzentenorganisationen realisiert werden.

Art. 27

1Der Bundesrat unterstellt Warenpreise von Warengruppen, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung.

2Er kann die Wertschöpfungseffekte der Warengruppen nach Absatz 1 einer Marktbeobachtung unterstellen.

3Er legt den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest und regelt insbesondere, welche Daten in welcher Periodizität zu erfassen sind und in welcher Form sie mitzuteilen sind.

4Das BLW führt die für die Marktbeobachtung notwendigen Erhebungen zu Preisen, preisbildenden Faktoren und Wertschöpfungseffekten auf verschiedenen Stufen, von den landwirtschaftlichen Vorleistungen bis zum Verbrauch, durch. Es informiert die Öffentlichkeit über das Resultat der Erhebungen.

5Rohdaten der Mitteilungspflichtigen und Daten, die Rückschlüsse auf die Mitteilungspflichtigen zulassen, dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.

Art. 37 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5

Aufgehoben

Art. 38 Abs. 2

2Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.

Art. 38a Referenzpreis für verkäste Milch

1Das BLW legt monatlich einen Referenzpreis für Milch nach Artikel 38 fest. Dabei orientiert es sich am Preisniveau in der Europäischen Union.

2Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die den Produzenten und Produzentinnen für die Milch nach Artikel 38 weniger als den Referenzpreis bezahlen, müssen dies dem BLW melden und eine Abgabe entrichten.

3Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass sie maximal der Höhe der Zulage nach Artikel 38 entspricht.

4Die Abgabe wird für den gesamten Zeitraum erhoben, in dem der bezahlte Preis unter dem Referenzpreis lag.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Kontrollen.