Vernehmlassungsvorlage - LwG

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Landwirtschaftsgesetz

Art. 165a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

1Stellen Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemischen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft dar, so kann der Bundesrat Vorsorgemassnahmen treffen.

2Als Vorsorgemassnahmen kann er insbesondere:

Art. 165g Abs. 1 Bst a, b und f sowie Abs. 2

1Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165fbis, insbesondere:

a. die Form und die Termine der Datenbearbeitung;

b. die Struktur sowie die Daten und deren Nutzung;

f. die Zusammenarbeit mit Behörden und Dritten.

2Der Bundesrat kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz weitere Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie und damit verbundene Dienstleistungen vorsehen. Er regelt diese Mittel und Dienstleistungen nach Absatz 1.

Art. 165gbisAbs. 1 zweiter Satz, 1bisund 1ter

1… Aufgehoben

1bisSie können zur Förderung der Transparenz im Schlachtvieh- und Fleischmarkt, der Tierzucht und der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse bekannt gegeben werden.

1terDer Bundesrat legt fest, welche Daten bearbeitet werden können, und regelt die Zugriffsrechte und die Meldepflichten.

Art. 169 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1Bei Verstössen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:

1bisBei Verstössen gegen Artikel 38a Absatz 2, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen berechnet sich die Belastung abweichend von Absatz 1 Buchstabe h nach einem Anteil des durchschnittlich in der Schweiz erzielten Umsatzes des Milchverwerters oder der Milchverwerterin in den letzten drei Geschäftsjahren. Der Anteil beträgt höchstens 10 Prozent.

Art. 170 Abs. 2bis

2bisBei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.